Wenn der Zufall dem Schicksal winkt

Wie sich aus der Liebe zu Frankreich ein Beruf entwickeln konnte.

Einige Jahre ist es nun schon wieder her, als ich – zu diesem Zeitpunkt noch verzweifelt auf Praktikumssuche- zufällig von einem französischen Kulturverein erfuhr. Einem französischen Kulturverein! Ich, seit frühester Kindheit schon ein wenig frankophon, stets frankophil, und trotzdem nicht den blassesten Dunst von einem Schimmer, dass eine Organisation namens „Cultures francophones“ existierte, deren zehn jähriges Jubiläum wir unlängst feiern durften.

Von Christoph Stitz (Gastautor:in) |
christoph sitz

Frankophon, eine Lebenseinstellung

Der allerseits sehr freundschaftlichen Aufnahme in den Verein Cultures francophones folgten Jahre des Mobiliar-Schleppens, der Aushilfe im Sekretariat, der Katalogisierung von 2000 Medien, der Behebung von Computerproblemen, des Abwasches, des Kabel und Boxen-Schleppens, des nächtelangen Arrangierens von neuen Liedern, der Live-Auftritte. All das erledigen wir nach wie vor mit einem Lied auf den Lippen und einem Lächeln im Herzen. Was gibt es schließlich schöneres, als sich nach einer gelungenen Veranstaltung von einem zufriedenen Publikum verabschieden zu können?

Nun, nebenbei immer noch als Rezensent und Übersetzer für meine ehemaligen Kolleg_innen im Österreichischen Bibliothekswerk und hauptberuflich in der UB tätig, sitze ich mit meinen französischen Freunden und Freundinnen im Vorstand und darf dort meine Ideen und Vorschläge an vorderster Front einbringen.

„Sur volt“ und immer noch begeistert wie am ersten Tage sitze ich schon wieder an den Vorbereitungen meiner musikalischen Einlage bei unserem nächsten kulturellen Ereignis und freue mich auf ein erstes Wiedersehen mit der Equipe der CF nach der Sommerpause und hoffe, den einen oder anderen neuen Gast in unseren Räumlichkeiten in der Billrothstraße willkommen heißen zu dürfen.

Herzlichst Ihr 
Christoph Stitz

CC BY

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

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Mit der Altersteilzeit können ältere Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit reduzieren, ohne eine negative Auswirkung auf die künftige Pensions- oder Abfertigungshöhe.

Die Einkommenseinbuße wird durch das Altersteilzeitgeld teilweise ausgeglichen. 

Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden vom/von der Arbeitgeber:in weiter in bisheriger Höhe bezahlt. Die Mehrkosten dafür werden vom AMS zu 80% und ab 2029 zu 90% ersetzt.

Die Altersteilzeit ermöglicht somit einen gleitenden Übergang in die Pension und Arbeitnehmer:innen können länger in Beschäftigung gehalten werden

Voraussetzungen

  • mind. 3-monatige Beschäftigung beim/bei der Arbeitgeber:in und Vereinbarung zur Altersteilzeit
  • kein Rechtsanspruch
  • Verringerung der Wochenarbeitszeit um 40 bis 60%
  • 50% des Lohnverlustes wird über das Altersteilzeitgeld des AMS ausgeglichen
  • 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit muss die Beschäftigung mind. 60% der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen
  • mind. 15 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (stufenweise Erhöhung auf 17 Jahre bis 2029)

Dauer

Die maximal mögliche Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit wird schrittweise verkürzt:

  • Beginn im Jahr 2026: maximal 4,5 Jahre
  • Beginn im Jahr 2027: maximal 4 Jahre
  • Beginn im Jahr 2028: maximal 3,5 Jahre
  • Beginn ab 2029: maximal 3 Jahre


Zwei Modelle:

Kontinuierliche Altersteilzeit

Die wöchentliche Arbeitszeit wird während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit gleichmäßig reduziert.


Geblockte Altersteilzeit

Bei der geblockten Altersteilzeit folgt auf eine Arbeitsphase, in der die volle bzw. vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird, eine Freizeitphase. Das während der Arbeitsphase angesparte Zeitguthaben wird in der Freizeitphase konsumiert.

Die Freizeitphase darf höchstens 2,5 Jahre dauern. Spätestens zu Beginn der Freizeitphase muss eine geeignete Ersatzarbeitskraft oder ein Lehrling eingestellt werden.

Das Blockmodell kann letztmalig 2028 angetreten werden.


Wichtig

Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt! Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wurden.

Links

Zuletzt aktualisiert am: 20.8.2026 von BiBer Bildungsberatung