Impressum

Offenlegung nach § 25 Mediengesetz

Medieninhaber
Salzburger Erwachsenenbildung, Verein zur Förderung der Erwachsenenbildung
und des Öffentlichen Bibliothekswesens im Land Salzburg
Strubergasse 18
5020 Salzburg

arge.seb@eb.salzburg.at
www.erwachsenenbildung-salzburg.at

Redaktionsleitung
Katrin Reiter
katrin.reiter@eb.salzburg.at

Daniela Bayer-Schrott
daniela.bayer-schrott@eb.salzburg.at

Michaela Wehrle
michaela.wehrle@eb.salzburg.at 

Wichtige Personen

Geschäftsführerin
Silvia Schwarzenberger-Papula
silvia.schwarzenberger-papula@eb.salzburg.at
0699 18 72 67 62
0662 87 26 76 12

Aufsichtsbehörde
Bundespolizei­direktion Salzburg, Vereins- und Versammlungs­referat

Vorstand Leitungsausschuss, Vorsitzender
Dipl. Ing. Richard Breschar
Direktor, Salzburger Bildungswerk

Schriftführerin
Dr.in. Nicole Slupetzky
Stellvertretende Direktorin, VHS Salzburg

Kassier
Mag. Jakob Reichenberger
Direktor, St. Virgil Salzburg

Umsetzung

engl design OG
engl.design

Blattlinie

Der Blog „Bildungsbuch“ ist ein politisch unabhängiges Online-Medium des Netzwerks Bildungs­beratung Salzburg. Primär liegen die Anliegen darin, den Menschen in Salzburg aktuelles Geschehen im Bildungs­bereich näher zu bringen und über Angebote und Veran­staltungen der Bildungs­beratung zu informieren.

Lizenzierung

Teile dieses Portals sind lizenziert unter CC BY (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Die Lizenzierung ist jeweils am unteren Ende der Seite ausgewiesen. Für alle anderen Inhalte sind alle Rechte vorbehalten, sie dürfen ohne Erlaubnis zur Verwertung nicht verwendet werden.

CC BY

Datenschutz

Alle Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Haftungsausschluss Urheberrecht

Trotz gewissenhafter Recherche übernimmt das Online-Medium keinerlei Verant­wortung für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereit­gestellten Informationen. Sollte es zu Schäden kommen, die auf die Nutzung der dargebotenen Informationen zurückzuführen sind, wird keine Haftung über­nommen. Ebenfalls gelten keine Haftungs­ansprüche auf direkte oder indirekte Verweise auf fremde Web­seiten. Für alle Inhalte dieser Seite gelten Urheber­rechte. Eine Verviel­fältigung oder Verwendung der Inhalte in anderen Medien ist ohne aus­drückliche Genehmigung des Online-Mediums nicht gestattet.

Bildungsinfo aktuell

InfoboxVäterkarenz

Inhalt anzeigen

Väterkarenz bezeichnet die Arbeitsfreistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes im Rahmen der Elternkarenz. Es handelt sich um den gesetzlichen Anspruch auf eine Pause vom Beruf zur Kinderbetreuung, wobei das Arbeitsentgelt entfällt und stattdessen Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann.

Es kann sowohl die Mutter als auch der Vater (oder gleichgestellte Elternteile) eine Elternkarenz beanspruchen.

In skandinavischen Ländern ist es schon lange üblich, dass Väter in Karenz gehen. Obwohl die Väterkarenz in Österreich seit über 30 Jahren existiert, nutzen sie nur etwa 16 Prozent der Väter. Die meisten bleiben zudem nur sehr kurz in Karenz. Österreich gehört damit zu den EU-Schlusslichtern bei der Väterbeteiligung.

Voraussetzung

  • ein angestelltes Beschäftigungsverhältnis
  • keine gleichzeitige Karenz der Mutter (Ausnahme 1 gleichzeitiges Monat ist möglich)
  • ein gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz mit dem Kind
  • ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
  • Freie Dienstnehmer haben leider keinen Zugang zu Väterkarenz.

Beginn der Karenz

  • Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, in der Regel acht Wochen bzw. zwölf Wochen (= Ende der Schutzfrist) nach der Geburt.
  • Wichtig: Meldung (am besten schriftlich) an den/die Arbeitgeber:in: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (Achtung: Unterschiedliche Fristen für Mütter & Väter!)

Teilung der Karenz

  • Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B. Mutter/Vater/Mutter).
  • Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern.
  • Maximal 1 Monat gleichzeitige Karenz von Mutter und Vater beim ersten Wechsel ist möglich

Maximale Länge der Karenz:

  • Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der folgend genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
  • 24 Monate, wenn
    • der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
    • bei Alleinerziehenden
    • ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbstständige, Arbeitslose, Studierende, ...) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt
    • die Elternkarenz endet damit spätestens am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Der Geburtstag des Kindes ist dann der erste reguläre Arbeitstag (Urlaub kann natürlich genommen werden)

Finanzielle Unterstützung

Während der Väterkarenz kann der Vater Kinderbetreuungsgeld beziehen. Er darf auch geringfügig dazuverdienen (2025 und 2026: 551,10 Euro pro Monat)

Beschäftigung während der Karenz

Zulässig ist eine geringfügige Beschäftigung (bzw. Ausnahme siehe folgend)

  • Eine Beschäftigung während der Karenz bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze pro Anspruchsmonat ist sowohl beim selben als auch bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in möglich (mit Zustimmung der Arbeitgeber:in, bei der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht).
  • Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden, da ansonsten der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren geht.

Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

  • Nimmt der Vater die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
  • In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz oder der Elternteilzeit.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach der Elternteilzeit.

Zusätzlich zu Väterkarenz besteht seit 2019 für Väter das gesetzliche Anrecht auf einen Papamonat.

Diese Freistellung von der Arbeit (ohne Entgelt vom Arbeitgeber) muss innerhalb der Mutterschutzzeit (8-12 Wochen nach der Geburt) stattfinden, also vor Beginn einer Väterkarenz. Für den Papamonat kann ein Vater (oder gleichgestellter Elternteil) einen Familienzeitbonus beantragen (Voraussetzungen beachten, Höhe 2025, 2026 und 2027: täglich 54,87 Euro, bei 31 Tagen max. 1.700,97 Euro)

Weitere Infos dazu: Papamonat AK

Hilfreiche Links:

Karenz AK

Väterkarenz. gesundheit.gv.at

Väterkarenz AMS

WKO - Karenz

Zuletzt aktualisiert am: 27.11.2025 von BiBer Bildungsberatung