Mit der Altersteilzeit können ältere Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit reduzieren, ohne eine negative Auswirkung auf die künftige Pensions- oder Abfertigungshöhe.
Die Einkommenseinbuße wird durch das Altersteilzeitgeld teilweise ausgeglichen.
Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden vom/von der Arbeitgeber:in weiter in bisheriger Höhe bezahlt. Die Mehrkosten dafür werden vom AMS zu 80% und ab 2029 zu 90% ersetzt.
Die Altersteilzeit ermöglicht somit einen gleitenden Übergang in die Pension und Arbeitnehmer:innen können länger in Beschäftigung gehalten werden
Voraussetzungen
Dauer
Die maximal mögliche Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit wird schrittweise verkürzt:
Zwei Modelle:
Kontinuierliche Altersteilzeit
Die wöchentliche Arbeitszeit wird während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit gleichmäßig reduziert.
Geblockte Altersteilzeit
Bei der geblockten Altersteilzeit folgt auf eine Arbeitsphase, in der die volle bzw. vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird, eine Freizeitphase. Das während der Arbeitsphase angesparte Zeitguthaben wird in der Freizeitphase konsumiert.
Die Freizeitphase darf höchstens 2,5 Jahre dauern. Spätestens zu Beginn der Freizeitphase muss eine geeignete Ersatzarbeitskraft oder ein Lehrling eingestellt werden.
Das Blockmodell kann letztmalig 2028 angetreten werden.
Wichtig
Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt! Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wurden.
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Zuletzt aktualisiert am: 20.8.2026 von BiBer Bildungsberatung



