Eine falsche Entscheidung?

Oder doch nicht?

Ich frage mich oft, nach welchen Kriterien ich damals als 15-Jähriger meinen Beruf gewählt habe. War es das Geld? Das Ansehen in der Familie?

Von Helmut Moser |
2017 06 07 sarah baier

Mein Leben ist bisher sehr ruhig verlaufen. Auch meine Schulbildung war typisch für meine Generation: zuerst Volksschule, anschließend Hauptschule mit Polytechnischem Lehrgang. Nach der Schule ging ich in die Lehre. Da mein Vater eine Baufirma hatte, habe ich bei ihm die Maurerlehre absolviert.

Nach dem Abschluss der Maurerlehre hatte ich einen Arbeitsunfall. Aufgrund des Unfalls wurde ich auf eigenen Wunsch zum technischen Zeichner - Maschinenbau mit Detailkonstruktion im BBRZ Linz umgeschult. Diese Karriere verlief auch nicht wirklich erfolgreich. Wenn ich eine Anstellung aufgrund von Umstrukturierungen verloren habe, hatte ich lange Zeit das Glück, gleich wieder eine Stelle in meinem Beruf als technischer Zeichner zu bekommen.

Seit einigen Jahren ist es nicht mehr so einfach, die Zeit der Arbeitslosigkeit wird immer länger, und es wird daher immer schwieriger, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Ich habe so einige Jobs wie Versicherungskaufmann, Telefonverkauf, Fahrscheinkontrolle und so weiter, ausprobiert, alles ohne Erfolg.

Durch einen Zufall habe ich bei einer Schulung einer Versicherung, bei welcher ich gearbeitet habe, einen Kollegen kennengelernt, mit dem sich eine tiefe Freundschaft entwickelt hat. Wir haben uns beide weitergebildet, haben Seminare besucht, in die wir, wären wir noch in unseren alten Berufen, nie gegangen wären. Mindestsicherung? Das war kein Thema, das mich interessierte. Ich bin draufgekommen, dass ich gern mit Menschen arbeite. Ich, der Maurer, der technische Zeichner habe zu schreiben begonnen. Richtige Texte, keine Gebrauchsanweisungen, richtige Texte über meine Gefühle.

"Ich, der Maurer, der technische Zeichner habe zu schreiben begonnen."

Ich frage mich oft, nach welchen Kriterien ich damals als 15-Jähriger meinen Beruf gewählt habe. War es das Geld? Das Ansehen in der Familie? War es nur wichtig, einen ordentlichen Brotberuf zu haben, etwas zu leisten, etwas, das man sehen und messen konnte?

Zitat

Vielleicht stehe ich aber jetzt genau am richtigen Platz, weil ich damals eine falsche Entscheidung traf? Egal, ich gehe weiter.

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Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

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von Helmut Moser
Helmut Moser

Autor

Helmut Moser

Helmut Moser ist Techniker mit Leidenschaft oder besser technischer Zeichner. Aufgrund der Situation am Arbeitsmarkt orientiert er sich neu. Helmut hat die Ausbildung zum Dipl. Mentaltrainer absolviert und arbeitet gemeinsam mit einem ehemaligen Arbeitskollegen am Aufbau eines mentalen Trainingscenters.

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InfoboxVäterkarenz

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Väterkarenz bezeichnet die Arbeitsfreistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes im Rahmen der Elternkarenz. Es handelt sich um den gesetzlichen Anspruch auf eine Pause vom Beruf zur Kinderbetreuung, wobei das Arbeitsentgelt entfällt und stattdessen Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann.

Es kann sowohl die Mutter als auch der Vater (oder gleichgestellte Elternteile) eine Elternkarenz beanspruchen.

In skandinavischen Ländern ist es schon lange üblich, dass Väter in Karenz gehen. Obwohl die Väterkarenz in Österreich seit über 30 Jahren existiert, nutzen sie nur etwa 16 Prozent der Väter. Die meisten bleiben zudem nur sehr kurz in Karenz. Österreich gehört damit zu den EU-Schlusslichtern bei der Väterbeteiligung.

Voraussetzung

  • ein angestelltes Beschäftigungsverhältnis
  • keine gleichzeitige Karenz der Mutter (Ausnahme 1 gleichzeitiges Monat ist möglich)
  • ein gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz mit dem Kind
  • ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
  • Freie Dienstnehmer haben leider keinen Zugang zu Väterkarenz.

Beginn der Karenz

  • Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, in der Regel acht Wochen bzw. zwölf Wochen (= Ende der Schutzfrist) nach der Geburt.
  • Wichtig: Meldung (am besten schriftlich) an den/die Arbeitgeber:in: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (Achtung: Unterschiedliche Fristen für Mütter & Väter!)

Teilung der Karenz

  • Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B. Mutter/Vater/Mutter).
  • Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern.
  • Maximal 1 Monat gleichzeitige Karenz von Mutter und Vater beim ersten Wechsel ist möglich

Maximale Länge der Karenz:

  • Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der folgend genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
  • 24 Monate, wenn
    • der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
    • bei Alleinerziehenden
    • ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbstständige, Arbeitslose, Studierende, ...) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt
    • die Elternkarenz endet damit spätestens am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Der Geburtstag des Kindes ist dann der erste reguläre Arbeitstag (Urlaub kann natürlich genommen werden)

Finanzielle Unterstützung

Während der Väterkarenz kann der Vater Kinderbetreuungsgeld beziehen. Er darf auch geringfügig dazuverdienen (2025 und 2026: 551,10 Euro pro Monat)

Beschäftigung während der Karenz

Zulässig ist eine geringfügige Beschäftigung (bzw. Ausnahme siehe folgend)

  • Eine Beschäftigung während der Karenz bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze pro Anspruchsmonat ist sowohl beim selben als auch bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in möglich (mit Zustimmung der Arbeitgeber:in, bei der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht).
  • Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden, da ansonsten der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren geht.

Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

  • Nimmt der Vater die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
  • In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz oder der Elternteilzeit.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach der Elternteilzeit.

Zusätzlich zu Väterkarenz besteht seit 2019 für Väter das gesetzliche Anrecht auf einen Papamonat.

Diese Freistellung von der Arbeit (ohne Entgelt vom Arbeitgeber) muss innerhalb der Mutterschutzzeit (8-12 Wochen nach der Geburt) stattfinden, also vor Beginn einer Väterkarenz. Für den Papamonat kann ein Vater (oder gleichgestellter Elternteil) einen Familienzeitbonus beantragen (Voraussetzungen beachten, Höhe 2025, 2026 und 2027: täglich 54,87 Euro, bei 31 Tagen max. 1.700,97 Euro)

Weitere Infos dazu: Papamonat AK

Hilfreiche Links:

Karenz AK

Väterkarenz. gesundheit.gv.at

Väterkarenz AMS

WKO - Karenz

Zuletzt aktualisiert am: 11.2025 von BiBer Bildungsberatung

Zuletzt aktualisiert am: 3.7.2024