Die Ankündigung von Familienzuwachs stellt (angehende) Eltern vor organisatorische Aufgaben. Eine dieser Herausforderungen lautet: Kind und Karriere – Mutter- oder doch Vater-Karenz? Und was ist rein rechtlich möglich?
Elternkarenz

Erster Überblick
Als Karenz wird der Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz bezeichnet. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Anspruch auf Karenz haben Arbeitnehmer_innen, Heimarbeiter_innen, Beamte und Beamtinnen, Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder und auch Lehrlinge. Für freie Dienstnehmer_innen ist keine Karenz vorgesehen. Auch Adoptiv- oder Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Karenz.
Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine gleichzeitige Karenz beider Eltern ist nur beim erstmaligen Wechsel im Ausmaß von einem Monat möglich.
Beginn und Dauer
Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes. Die Karenzzeit endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (dies unabhängig von der Wahl des Kinderbetreungsgeldmodelles).
Die Karenz kann bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel kann ein Monat Karenz gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes. Die Dauer soll dem Arbeitgeber aus Beweissicherungsgründen schriftlich bekannt gegeben werden. Beachtet dabei die für Mütter und Väter unterschiedlichen Meldefristen für die Elternkarenz.
Recht auf Information
Während einer Karenz muss der/die Arbeitgeber_in die Mutter und den Vater über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Eltern berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, informieren.
Väterkarenz
Väterkarenz ist die Möglichkeit für Väter, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch und können während ihrer Karenzzeit nicht gekündigt oder entlassen werden. Der Anspruch auf Karenz gilt längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
Berufliche Beschäftigung während der Karenz
Wer innerhalb der Karenzzeit arbeiten möchte, der/die sollte beachten, dass ein Zuverdienst prinzipiell bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 €) möglich ist. Sollte die Anstellung in einem anderen Betrieb sein, als jenem, bei dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, muss eben dieser/diese Arbeitgeber_in der Anstellung in einer anderen Firma zustimmen.
Eine Beschäftigung, bei welcher der Verdienst höher ist als die Geringfügigkeitsgrenze, kann nur für höchstens 13 Wochen pro Jahr ausgeübt werden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz
Für die Väterkarenz gilt: Nimmt der Vater die Karenz direkt nach der Schutzfrist der Mutter (in der Regel 8 Wochen) in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Ansonsten beginnt für Väter in Karenz der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt dieser.
Geht die Mutter direkt nach der Schutzfrist in Elternkarenz oder Elternteilzeit, dann läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach dem Karenzteil.

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

Autorin
Stephanie Posch
Stephanie Posch ist Leiterin des Jugendreferates in der Arbeiterkammer Salzburg. Sie ist überzeugt, dass Bildung der Schlüssel für gesellschaftliche Teilhabe, sozialen Aufstieg und ein erfülltes Leben ist.
Väterkarenz
Väterkarenz bezeichnet die Arbeitsfreistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes im Rahmen der Elternkarenz. Es handelt sich um den gesetzlichen Anspruch auf eine Pause vom Beruf zur Kinderbetreuung, wobei das Arbeitsentgelt entfällt und stattdessen Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann.
Es kann sowohl die Mutter als auch der Vater (oder gleichgestellte Elternteile) eine Elternkarenz beanspruchen.
In skandinavischen Ländern ist es schon lange üblich, dass Väter in Karenz gehen. Obwohl die Väterkarenz in Österreich seit über 30 Jahren existiert, nutzen sie nur etwa 16 Prozent der Väter. Die meisten bleiben zudem nur sehr kurz in Karenz. Österreich gehört damit zu den EU-Schlusslichtern bei der Väterbeteiligung.
Voraussetzung
- ein angestelltes Beschäftigungsverhältnis
- keine gleichzeitige Karenz der Mutter (Ausnahme 1 gleichzeitiges Monat ist möglich)
- ein gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz mit dem Kind
- ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
- Freie Dienstnehmer haben leider keinen Zugang zu Väterkarenz.
Beginn der Karenz
- Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, in der Regel acht Wochen bzw. zwölf Wochen (= Ende der Schutzfrist) nach der Geburt.
- Wichtig: Meldung (am besten schriftlich) an den/die Arbeitgeber:in: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (Achtung: Unterschiedliche Fristen für Mütter & Väter!)
Teilung der Karenz
- Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B. Mutter/Vater/Mutter).
- Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern.
- Maximal 1 Monat gleichzeitige Karenz von Mutter und Vater beim ersten Wechsel ist möglich
Maximale Länge der Karenz:
- Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der folgend genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
- 24 Monate, wenn
- der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
- bei Alleinerziehenden
- ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbstständige, Arbeitslose, Studierende, ...) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt
- die Elternkarenz endet damit spätestens am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Der Geburtstag des Kindes ist dann der erste reguläre Arbeitstag (Urlaub kann natürlich genommen werden)
Finanzielle Unterstützung
Während der Väterkarenz kann der Vater Kinderbetreuungsgeld beziehen. Er darf auch geringfügig dazuverdienen (2025 und 2026: 551,10 Euro pro Monat)
Beschäftigung während der Karenz
Zulässig ist eine geringfügige Beschäftigung (bzw. Ausnahme siehe folgend)
- Eine Beschäftigung während der Karenz bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze pro Anspruchsmonat ist sowohl beim selben als auch bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in möglich (mit Zustimmung der Arbeitgeber:in, bei der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht).
- Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden, da ansonsten der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren geht.
Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz
- Nimmt der Vater die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
- In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz oder der Elternteilzeit.
- Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach der Elternteilzeit.
Zusätzlich zu Väterkarenz besteht seit 2019 für Väter das gesetzliche Anrecht auf einen Papamonat.
Diese Freistellung von der Arbeit (ohne Entgelt vom Arbeitgeber) muss innerhalb der Mutterschutzzeit (8-12 Wochen nach der Geburt) stattfinden, also vor Beginn einer Väterkarenz. Für den Papamonat kann ein Vater (oder gleichgestellter Elternteil) einen Familienzeitbonus beantragen (Voraussetzungen beachten, Höhe 2025, 2026 und 2027: täglich 54,87 Euro, bei 31 Tagen max. 1.700,97 Euro)
Weitere Infos dazu: Papamonat AK
Hilfreiche Links:
Zuletzt aktualisiert am: 27.11.2025 von BiBer Bildungsberatung
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Wie kann der berufliche Wiedereinstieg nach einer Familienphase gut gelingen? Je früher mit der Vorbereitung begonnen wird, desto besser! Gutes Zeitmanagement und Organisation sind hierfür gefragt.
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- „Wiedereinstieg mit Zukunft“ ist ein Kursangebot, speziell für Frauen. Es unterstützt Wiedereinsteigerinnen beim Einstieg in das Berufsleben, unter anderem durch Selbstlernphasen und Einzel-Coaching-Elemente.
- Arbeitsmarktbezogene Frauenberatungsstellen und die Frauenberufszentren (FBZ) unterstützen durch konkrete Informationen und professionelle Unterstützung bei Fragen zu Kinderbetreuung, Bildung, Jobsuche, bei persönlichen, familiären und rechtlichen Fragestellungen.
Kinderbetreuungsbeihilfe
Diese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil sie
- eine Arbeit aufnehmen wollen,
- an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen,
- sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben,
- wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern,
- die bisherige Betreuungsperson ausfällt.
Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 2.700,- nicht übersteigen.
Dauer: Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.
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Zuletzt aktualisiert am: 8.7.2024 von BiBer Bildungsberatung
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