Wiedereinstieg nach der Karenz

Der Wiedereinstieg nach einer Babykarenz verläuft vor allem für Frauen vielfach nicht ohne Hürden.

Wir haben für alle Mamas und Papas das Wichtigste zusammengefasst.

Von Stephanie Posch |
2017 02 14 sebagee

Probleme beim Wiedereinstieg

Die Beratungsfälle der Arbeiterkammer belegen, dass es häufig zu verschlechternden Versetzungen beim Wiedereinstieg kommt: Eine weniger qualifizierte Tätigkeit oder ein weit entfernter Arbeitsort werden bestimmt. Aber auch Arbeitszeiten, die mit der Kinderbetreuung nicht übereinstimmen, machen den Wiedereinstieg zum Teil unmöglich. Laut einer Elternbefragung des Österreichischen Instituts für Familienforschung arbeiten ein Drittel aller Frauen und 20 Prozent aller Männer mit Kindern bis vier Jahren in einem Kleinbetrieb (bis 20 Beschäftigte) – und sind daher vom Recht auf Elternteilzeit ausgeschlossen. Nach wie vor gibt es leider auch eine geringe Akzeptanz für Väter, die Karenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung in Anspruch nehmen oder nehmen wollen.

Tipps für einen gelungenen Wiedereinstieg:

  • Es ist wichtig, während der Karenz aktiv mit dem Betrieb in Kontakt zu bleiben, zumal dies die Rückkehr in den Job erleichtert. Wiedereinsteiger_innen sollen ihre Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro ersuchen, sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, etwa durch Zusendung der Betriebs- oder Mitarbeiter_innenzeitung oder durch Einladungen zu Veranstaltungen wie auch Weiterbildungen. Ein Kontakthalten mit dem Betrieb ist auch im Falle eines möglichen Konkurses zu empfehlen. Sofern es zu einem Konkurs kommt, ist zwecks Sicherung der Ansprüche sofort mit dem Masseverwalter oder der Masseverwalterin Kontakt aufzunehmen.
  • Es besteht die Möglichkeit, während der Karenz einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, ohne den Kündigungsschutz zu gefährden. Im Jahr 2017 können so bis zu 425,70 Euro brutto (Geringfügigkeitsgrenze) pro Monat verdient werden.
  • Des Weiteren ist zu empfehlen, sich rechtzeitig um einen Kinderbetreuungsplatz umzusehen. Es sollte schon im Vorfeld überlegt werden, wie lange die berufliche Unterbrechung dauern soll und mit welchem Arbeitszeitausmaß dann wieder in den Beruf eingestiegen wird.
  • Spätestens vier Monate vor Ende der Karenz sollte mit dem Betrieb Kontakt aufgenommen werden – auf jeden Fall, wenn nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit gewünscht wird (Elternteilzeit). Der gesetzliche Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Der 2. Geburtstag des Kindes wäre somit der erste Arbeitstag. Eine Karenzierung über den 2. Geburtstag hinaus ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich und sollte schriftlich vereinbart werden.

Ist unklar, ob und wie sich Beruf und Familie vereinbaren lassen, können sich Wiedereinsteiger_innen an die Beratung der Arbeiterkammer, an eine arbeitsmarktpolitische Frauenberatungsstelle wie beispielsweise Frau & Arbeit GmbH, die Arbeiterkammer oder an das Arbeitsmarktservice wenden.

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von Stephanie Posch
Stephanie Posch

Autorin

Stephanie Posch

Stephanie Posch ist Leiterin des Jugendreferates in der Arbeiterkammer Salzburg. Sie ist überzeugt, dass Bildung der Schlüssel für gesellschaftliche Teilhabe, sozialen Aufstieg und ein erfülltes Leben ist.

InfoboxWiedereinstieg nach einer Familienphase

Inhalt anzeigen

Wie kann der berufliche Wiedereinstieg nach einer Familienphase gut gelingen? Je früher mit der Vorbereitung begonnen wird, desto besser! Gutes Zeitmanagement und Organisation sind hierfür gefragt.

Planung

  • Gutes Zeitmanagement und Organisation
  • Klarheit über den beruflichen Ist-Stand
  • In welche Richtung soll es in Zukunft gehen?

Unterstützung

  • BerufsInfoZentren bieten eine große Auswahl an Info-Mappen und Broschüren zu Berufen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
  • Wiedereinstieg mit Zukunft“  ist ein Kursangebot,  speziell für Frauen. Es unterstützt Wiedereinsteigerinnen beim Einstieg in das Berufsleben, unter anderem durch Selbstlernphasen und Einzel-Coaching-Elemente.
  • Arbeitsmarktbezogene Frauenberatungsstellen und die Frauenberufszentren (FBZ) unterstützen durch konkrete Informationen und professionelle Unterstützung bei Fragen zu Kinderbetreuung, Bildung, Jobsuche, bei persönlichen, familiären und rechtlichen Fragestellungen.

Kinderbetreuungsbeihilfe

Diese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil sie

  • eine Arbeit aufnehmen wollen,
  • an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen,
  • sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben,
  • wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern,
  • die bisherige Betreuungsperson ausfällt.

Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 2.700,- nicht übersteigen.

Dauer:  Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.

Hilfreiche Links:

Zuletzt aktualisiert am: 8.7.2024 von BiBer Bildungsberatung

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Bildungsinfo aktuell

InfoboxVerkürzte Lehre für Maturant:innen

Inhalt anzeigen

Eine Lehre nach der Matura hat so manche Vorteile. Der wohl wichtigste ist die Verkürzung der Lehrzeit um ein Jahr. Wobei das nur bei Lehrausbildungen, die länger als zwei Jahre dauern, möglich ist. Zudem werden oft Fächer, die bereits mit der Reifen-und Diplomprüfung abgelegt wurden in der Berufsschule angerechnet und/oder sogar als Ersatz der gesamten Lehrzeit angesehen. 

Für ganz Österreich gilt: Die Verkürzung findet so statt, dass sich die jeweiligen Lehrjahre reduzieren:

  • Bei Verkürzung von dreijährigen Lehrberufen ist das pro Lehrjahr ein Drittel: Statt 12 Monaten dauert jedes Lehrjahr nur 8 Monate.
  • Bei vierjährigen Lehrberufen werden die ersten beiden Lehrjahre ebenfalls auf 8 Monate verkürzt, die letzten beiden auf 10 Monate (8-8-10-10 Monate). 
  • Bei 3,5-jährigen Lehrberufen bleibt das letzte Halbjahr unverändert (8-8-8-6 Monate).

Lehrlingseinkommen bei verkürzter Lehrzeit

Bei einer verkürzter Lehrzeit gibt es Sonderregelungen: Diese können sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag oder aus Vorgaben eines Fördermodells ergeben.

Als Grundregel bei verkürzter Lehrzeit gilt, dass sich das Lehrlingseinkommen an die Verkürzung der Lehrjahre anpasst:

  • Bei dreijährigen Lehrberufen gibt es daher für die ersten 8 Monate das Einkommen des 1. Lehrjahres, für die zweiten 8 Monate den Betrag für das zweite Lehrjahr und für die letzten 8 Monate gilt der Lohn des dritten Lehrjahres.
  • Oft wird bereits im ersten Lehrjahr das Einkommen für das zweite Lehrjahr bezahlt.
  • Für über-18-jährige Lehrlinge ist in manchen Kollektivverträgen ein erhöhtes Lehrlingseinkommen verpflichtend vorgesehen. Auch aus Förderrichtlinien kann sich ein höherer Betrag ergeben.

Weiterführende Links:

Berufsschule bei verkürzter Lehrzeit
Die Umsetzung der verkürzten Lehrzeit in der Berufsschule hängt vom jeweiligen Lehrberuf ab: In einigen Lehrberufen gibt es bereits eigene Klassen für Lehrlinge mit verkürzter Lehrzeit, die auf die abweichende Dauer der einzelnen Lehrjahre abgestimmt sind.

Dies ist derzeit in Wien in folgenden Berufen der Fall: Bürokaufmann/frau, Reisebüroassistent:in & Konditor:in.

In Lehrberufen, wo es keine eigenen Klassen gibt, muss die Abwicklung mit der jeweiligen Berufsschule besprochen werden. Im Regelfall können Maturant:innen eine Schulstufe der Berufsschule überspringen, sodass sich der Abschluss der Berufsschule in der verkürzten Lehrzeit ausgeht. Zusätzlich können Maturant:innen auf Antrag von einzelnen Fächern befreit werden, wenn sie bereits entsprechende Vorkenntnisse haben und diese nachweisen.

Welche Regelungen für Maturant:innen in welchen Lehrberufen genau gelten, ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich. Zusätzlich gibt es in einigen Lehrberufen eigene Regelungen auf Kollektivvertragsbasis. Generell können die Konditionen zwischen Lehrherren/Lehrherrin und Lehrling künftig direkt vereinbart werden.

Hierbei gilt es zu beachten: Die Verkürzung ist nicht verpflichtend, es kann auch die normale Lehrzeit vereinbart werden.

TIPP: Ein Besuch bei der Bildungsberatung kann dir helfen, die genauen Voraussetzungen für dein Bundesland schnell und einfach zu finden.

Zuletzt aktualisiert am 3.7.2024 von BiBer Bildungsberatung