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Elternkarenz

Nachwuchs – was nun?

Die Ankündigung von Familienzuwachs stellt (angehende) Eltern vor organisatorische Aufgaben. Eine dieser Herausforderungen lautet: Kind und Karriere – Mutter- oder doch Vater-Karenz? Und was ist rein rechtlich möglich?

von Stephanie Posch | | Ratgeber Lest mehr zum Thema:
Elternkarenz, Väterkarenz, Arbeitsrecht, Elternratgeber
Karenz Eltern Infos petrenkod

Erster Überblick

Als Karenz wird der Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz bezeichnet. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Anspruch auf Karenz haben Arbeitnehmer_innen, Heimarbeiter_innen, Beamte und Beamtinnen, Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder und auch Lehrlinge. Für freie Dienstnehmer_innen ist keine Karenz vorgesehen. Auch Adoptiv- oder Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Karenz.

Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine gleichzeitige Karenz beider Eltern ist nur beim erstmaligen Wechsel im Ausmaß von einem Monat möglich.

Beginn und Dauer

Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes. Die Karenzzeit endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (dies unabhängig von der Wahl des Kinderbetreungsgeldmodelles).

Die Karenz kann bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel kann ein Monat Karenz gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes. Die Dauer soll dem Arbeitgeber aus Beweissicherungsgründen schriftlich bekannt gegeben werden. Beachtet dabei die für Mütter und Väter unterschiedlichen Meldefristen für die Elternkarenz.

Recht auf Information

Während einer Karenz muss der/die Arbeitgeber_in die Mutter und den Vater über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Eltern berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, informieren.

Väterkarenz

Väterkarenz ist die Möglichkeit für Väter, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch und können während ihrer Karenzzeit nicht gekündigt oder entlassen werden. Der Anspruch auf Karenz gilt längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

Berufliche Beschäftigung während der Karenz

Wer innerhalb der Karenzzeit arbeiten möchte, der/die sollte beachten, dass ein Zuverdienst prinzipiell bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 €) möglich ist. Sollte die Anstellung in einem anderen Betrieb sein, als jenem, bei dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, muss eben dieser/diese Arbeitgeber_in der Anstellung in einer anderen Firma zustimmen.

Eine Beschäftigung, bei welcher der Verdienst höher ist als die Geringfügigkeitsgrenze, kann nur für höchstens 13 Wochen pro Jahr ausgeübt werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

Für die Väterkarenz gilt: Nimmt der Vater die Karenz direkt nach der Schutzfrist der Mutter (in der Regel 8 Wochen) in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Ansonsten beginnt für Väter in Karenz der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt dieser.

Geht die Mutter direkt nach der Schutzfrist in Elternkarenz oder Elternteilzeit, dann läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach dem Karenzteil.

Gewusst wie...

Väterkarenz

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In skandinavischen Ländern ist es schon lange üblich, dass Väter in Karenz gehen. Gut informiert und vorbereitet haben Eltern auch hierzulande verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abstimmung von Beruf und Familie, wenn sich Nachwuchs ankündigt. Nicht nur Mütter, sondern auch unselbständig erwerbstätige Väter haben gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin einen rechtlichen Anspruch auf Karenz(= Freistellung vom Betrieb).

Teilung der Karenz

  • Die Karenz kann zwischen den Eltern zwei Mal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B. Mutter/Vater/Mutter).
  • Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern.
  • Maximal 1 Monat gleichzeitige Karenz von Mutter und Vater.

Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz mit dem Kind.

Beginn der Karenz

  • Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, in der Regel acht Wochen bzw. zwölf Wochen (= Ende der Schutzfrist) nach der Geburt.
  • Meldung an den Arbeitgeber: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (Achtung: Unterschiedliche Fristen für Mütter & Väter!)

Ende der Karenz

  • Spätestens mit Vollendung des 2. Lebensjahr des Kindes…
  • Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Karenzmonats von Mutter und Vater endet das Gesamtausmaß der Karenz mit dem 23. Lebensmonat des Kindes.

Beschäftigung während der Karenz

  • Eine Beschäftigung während der Karenz bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 (2020) ist sowohl beim selben als auch bei einem/einer anderen Arbeitgeber*in möglich.
  • Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden.
  • Mit Zustimmung der Arbeitgeber*in, bei der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, kann auch mit einem anderen Arbeitgeber*in eine Beschäftigung vereinbart werden!

Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

  • Nimmt der Vater die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
  • In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach dem Karenzteil.

Hilfreiche Links:

Zuletzt aktualisiert am: 14.12.2020

Gewusst wie...

Wiedereinstieg nach einer Familienphase

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Wie kann der berufliche Wiedereinstieg nach einer Familienphase gut gelingen? Je früher mit der Vorbereitung begonnen wird, desto besser! Gutes Zeitmanagement und Organisation sind hierfür gefragt.

Planung

  • Gutes Zeitmanagement und Organisation
  • Klarheit über den beruflichen Ist-Stand
  • In welche Richtung soll es in Zukunft gehen?

Unterstützung

  • BerufsInfoZentren bieten eine große Auswahl an Info-Mappen und Broschüren zu Berufen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
  • Wiedereinstieg mit Zukunft“  ist ein Kursangebot,  speziell für Frauen. Es unterstützt Wiedereinsteigerinnen beim Einstieg in das Berufsleben, unter anderem durch Selbstlernphasen und Einzel-Coaching-Elemente.
  • Arbeitsmarktbezogene Frauenberatungsstellen und die Frauenberufszentren (FBZ) unterstützen durch konkrete Informationen und professionelle Unterstützung bei Fragen zu Kinderbetreuung, Bildung, Jobsuche, bei persönlichen, familiären und rechtlichen Fragestellungen.

Kinderbetreuungsbeihilfe

Diese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil sie

  • eine Arbeit aufnehmen wollen,
  • an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen,
  • sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben,
  • wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern,
  • die bisherige Betreuungsperson ausfällt.

Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 2.300,- nicht übersteigen.

Dauer:  Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.

Hilfreiche Links:

Zuletzt aktualisiert am: 22.10.2020

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CC BY

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

Stephanie Posch

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