Die Weiterbildungszeit löst mit 2026 die bisherige „Bildungskarenz“ ab.
Art der Förderung
Mit dem/r Arbeitgeber:in wird vereinbart, dass man für eine bestimmte Zeit für die berufliche Weiterbildung vom Dienst freigestellt wird. In dieser Zeit erhält man eine Leistung vom AMS.
Es gibt zwei Varianten:
Voraussetzungen
Dauer und Inhalt der Aus- oder Weiterbildungen
Mindestumfang und Nachweis
Art- und Ausmaß der Förderung
Zuverdienst
Der Zuverdienst zu AMS-Leistungen ist generell nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Information dazu gibt es unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt#salzburg.
Nutzt man das Fördermodell der Weiterbildungszeit, ist also in der Regel neben dem Weiterbildungsgeld vom AMS kein Zuverdienst möglich. Bei der Weiterbildungsteilzeit erhält man den Teil des Einkommens für die Wochenstunden, die man weiterhin beim/ bei der Arbeitgeber:in arbeitet und Weiterbildungsgeld vom AMS.
Einreichung des Antrags auf Weiterbildungszeit
Den Antrag bringt man beim AMS ein. Die Details folgen noch in der Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)
Zustimmung des Arbeitgebers
Die Zustimmung des Arbeitgebers muss schriftlich vereinbart werden, danach kann man den Antrag beim AMS stellen.
Wichtig:
verfasst im Jänner 2026 von BiBer Bildungsberatung





