Asylwerbende und Arbeit

Wenn Asylwerbende nach Österreich kommen, ist ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt erstmal verwehrt. Wir geben Einblick, welche Möglichkeiten dennoch bestehen.

Arbeit bedeutet nicht nur Selbsterhalt, sie gibt das Gefühl von Sinnhaftigkeit, Selbstwert und Würde. Welche Arbeitsmöglichkeiten Asylwerbende haben, könnt ihr hier nachlesen!

von Veronika Ellecosta | | Ratgeber Lest mehr zum Thema:
Arbeit & Asyl, Arbeitsrecht
2017 09 05 Asyl Arbeit Tetyana Koryenyeva

Hilfstätigkeiten im Quartier

In organisierten Quartieren dürfen Asylwerbende Hilfstätigkeiten wie Reinigung, Küchendienst oder Transportaufgaben übernehmen. Voraussetzung ist dabei, dass diese in direktem Zusammenhang mit der Unterbringung stehen. Für diese Tätigkeiten wird ein Anerkennungsbeitrag (z.B. 5 € pro Stunde) ausbezahlt. Asylwerbende sind im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Eine Unfallversicherung wird empfohlen.

Gemeinnützige Beschäftigung

Einen breiteren Fächer an Angeboten bietet die gemeinnützige Beschäftigung, Arbeit, die dem Gemeinwohl dient. Sie wird von Gemeinde, Land, oder Bund ausgeschrieben und von den Asylwerbenden, die schon länger als drei Monate zum Asylverfahren zugelassen wurden, freiwillig erbracht. Dazu zählen Landschaftspflege in Parks und Sportanlagen, Tätigkeiten in Kindergärten, Schulen und anderen Sozialeinrichtungen. Aber auch Instandhaltung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen und Mitarbeit bei lokalen Veranstaltungen gelten als gemeinnützig. Zu beachten ist, dass die Körperschaften, die gemeinnützige Tätigkeiten anbieten, keine privaten Träger und NGOs sind.

Außerdem dürfen die Tätigkeiten nicht von Arbeitskräften des regulären Arbeitsmarktes verrichtet werden, so entsteht keine Konkurrenz zu den gewerblichen Arbeitsanbietern. Wichtig ist auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit: Die Asylwerbenden dürfen nicht mehr als 480 Stunden im Jahr, und nicht mehr als 24 Wochen bei einem Stundengehalt von 5 € beschäftigt werden. Außerdem darf die Anzahl von sechs Wochen am Stück, 120 Stunden, nicht überschritten werden. Generell gilt, dass aus diesen Gründen die Tätigkeiten nur über einen bestimmten Zeitraum, kürzer und unregelmäßiger ausgeübt werden. Idealerweise sind sie auf ein bestimmtes Projekt bezogen, entgehen somit dem Kriterium der Regelmäßigkeit.

Auch beim Lohn muss einiges beachtet werden: Im Falle der gemeinnützigen Tätigkeit spricht man von Anerkennungsbeitrag. Er beträgt meist zwischen 4 und 6 € stündlich. Der/die Arbeitgeber_in muss für keine Sozial- oder Haftpflichtversicherung aufkommen, sollte sich jedoch um eine Abschluss- und Haftpflichtversicherung kümmern. Dadurch, dass die Asylwerbenden verdienen, haben sie Anspruch auf einen Berufsfreibetrag. In der Grundversorgung beträgt dieser für Einzelpersonen 110 € monatlich, bei Familien pro Mitglied 80 €. Wenn Personen im Monat weniger als den Freibetrag verdienen, bleibt ihnen der gesamte. Verdienen sie mehr, wird von der Grundversorgung jene Summe abgezogen, die sie über den Freibetrag verdient haben. Wenn Personen mehr als den Betrag der Grundversorgung und Freibetrag verdienen, gelten sie als selbsterhaltungsfähig und verlieren den Anspruch auf Grundversorgung(1). Die Krankenversicherung wird wie hier ebenfalls weiter von der Grundversorgung übernommen.

Saisonarbeit

Um Zugang zur saisonalen Arbeit zu erhalten, bedarf es der Beschäftigungsbewilligung, die man beim Arbeitsmarktservice Salzburg (AMS) ansuchen kann. Auch hier gilt: Die Zulassung der Asylwerbenden zum Asylverfahren muss mindestens drei Monate zurückliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Asylwerbende, die sich dafür entscheiden, eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr auszuüben, dürfen dies ab dem dritten Monat nach Zulassung zum Asylverfahren tun. Das Gewerbe muss vorher bei der Wirtschaftskammer angemeldet werden. Zusätzlich ist eine Beschäftigungsbewilligung nachzuweisen, sie man beim AMS erhält.

Die freien Gewerbe werden nach verschiedenen Kriterien in drei Kategorien unterteilt:

  1. Freie Gewerbe wie Werbegrafik, Pressefotografie und Personenbetreuung verlangen keinen Befähigungsnachweis.
  2. Reglementierte Gewerbe hingegen schon. Berufe wie Friseur, Maler, Fahrradtechnik und Fremdenführung setzen außerdem eine Ausbildung voraus, die in Österreich anerkannt wird.
  3. Zuletzt gibt es noch sogenanntes sensibles Gewerbe, wozu Baumeister, Reisebüros und Elektrotechnik zählen. Vor Gewerbeantritt muss hier eine Zuverlässigkeitsprüfung abgelegt werden.

Grundsätzlich dürfen Asylwerbende Tätigkeiten nachgehen, die vom regulären Arbeitsverhältnis abweichen und dadurch in keiner Konkurrenz stehen. Haben sie bereits den Status der anerkannten Flüchtlinge, Subsidiär Schutzberechtigten oder Menschen mit humanitärem Aufenthaltstitel erreicht, dürfen sie jeder Beschäftigung nachgehen.

1 Vgl. Pfeil, Walter: Rechtsprobleme der Beschäftigung von AsylwerberInnen, 2011, in: „Arbeit für Asylwerbende. Land Salzburg“ unter goo.gl/tYfeGq

Eine kompakte Zusammenfassung rund um Asyl und Arbeit findet ihr hier:

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von Veronika Ellecosta
Veronika Ellecosta

Über die Autorin

Veronika Ellecosta

Veronika Ellecosta ist Wahlsalzburgerin auf Zeit. Und irgendetwas zwischen italophiler Studentin der Romanistik, literaturaffiner fast-Germanistin und Journalistin in den Kinderschuhen bei Fräulein Floras Favourite Hangouts.

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