Asylwerbende und Arbeit

Wenn Asylwerbende nach Österreich kommen, ist ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt erstmal verwehrt. Wir geben Einblick, welche Möglichkeiten dennoch bestehen.

Arbeit bedeutet nicht nur Selbsterhalt, sie gibt das Gefühl von Sinnhaftigkeit, Selbstwert und Würde. Welche Arbeitsmöglichkeiten Asylwerbende haben, könnt ihr hier nachlesen!

Von Veronika Ellecosta |
2017 09 05 Asyl Arbeit Tetyana Koryenyeva

Hilfstätigkeiten im Quartier

In organisierten Quartieren dürfen Asylwerbende Hilfstätigkeiten wie Reinigung, Küchendienst oder Transportaufgaben übernehmen. Voraussetzung ist dabei, dass diese in direktem Zusammenhang mit der Unterbringung stehen. Für diese Tätigkeiten wird ein Anerkennungsbeitrag (z.B. 5 € pro Stunde) ausbezahlt. Asylwerbende sind im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Eine Unfallversicherung wird empfohlen.

Gemeinnützige Beschäftigung

Einen breiteren Fächer an Angeboten bietet die gemeinnützige Beschäftigung, Arbeit, die dem Gemeinwohl dient. Sie wird von Gemeinde, Land, oder Bund ausgeschrieben und von den Asylwerbenden, die schon länger als drei Monate zum Asylverfahren zugelassen wurden, freiwillig erbracht. Dazu zählen Landschaftspflege in Parks und Sportanlagen, Tätigkeiten in Kindergärten, Schulen und anderen Sozialeinrichtungen. Aber auch Instandhaltung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen und Mitarbeit bei lokalen Veranstaltungen gelten als gemeinnützig. Zu beachten ist, dass die Körperschaften, die gemeinnützige Tätigkeiten anbieten, keine privaten Träger und NGOs sind.

Außerdem dürfen die Tätigkeiten nicht von Arbeitskräften des regulären Arbeitsmarktes verrichtet werden, so entsteht keine Konkurrenz zu den gewerblichen Arbeitsanbietern. Wichtig ist auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit: Die Asylwerbenden dürfen nicht mehr als 480 Stunden im Jahr, und nicht mehr als 24 Wochen bei einem Stundengehalt von 5 € beschäftigt werden. Außerdem darf die Anzahl von sechs Wochen am Stück, 120 Stunden, nicht überschritten werden. Generell gilt, dass aus diesen Gründen die Tätigkeiten nur über einen bestimmten Zeitraum, kürzer und unregelmäßiger ausgeübt werden. Idealerweise sind sie auf ein bestimmtes Projekt bezogen, entgehen somit dem Kriterium der Regelmäßigkeit.

Auch beim Lohn muss einiges beachtet werden: Im Falle der gemeinnützigen Tätigkeit spricht man von Anerkennungsbeitrag. Er beträgt meist zwischen 4 und 6 € stündlich. Der/die Arbeitgeber_in muss für keine Sozial- oder Haftpflichtversicherung aufkommen, sollte sich jedoch um eine Abschluss- und Haftpflichtversicherung kümmern. Dadurch, dass die Asylwerbenden verdienen, haben sie Anspruch auf einen Berufsfreibetrag. In der Grundversorgung beträgt dieser für Einzelpersonen 110 € monatlich, bei Familien pro Mitglied 80 €. Wenn Personen im Monat weniger als den Freibetrag verdienen, bleibt ihnen der gesamte. Verdienen sie mehr, wird von der Grundversorgung jene Summe abgezogen, die sie über den Freibetrag verdient haben. Wenn Personen mehr als den Betrag der Grundversorgung und Freibetrag verdienen, gelten sie als selbsterhaltungsfähig und verlieren den Anspruch auf Grundversorgung(1). Die Krankenversicherung wird wie hier ebenfalls weiter von der Grundversorgung übernommen.

Saisonarbeit

Um Zugang zur saisonalen Arbeit zu erhalten, bedarf es der Beschäftigungsbewilligung, die man beim Arbeitsmarktservice Salzburg (AMS) ansuchen kann. Auch hier gilt: Die Zulassung der Asylwerbenden zum Asylverfahren muss mindestens drei Monate zurückliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Asylwerbende, die sich dafür entscheiden, eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr auszuüben, dürfen dies ab dem dritten Monat nach Zulassung zum Asylverfahren tun. Das Gewerbe muss vorher bei der Wirtschaftskammer angemeldet werden. Zusätzlich ist eine Beschäftigungsbewilligung nachzuweisen, sie man beim AMS erhält.

Die freien Gewerbe werden nach verschiedenen Kriterien in drei Kategorien unterteilt:

  1. Freie Gewerbe wie Werbegrafik, Pressefotografie und Personenbetreuung verlangen keinen Befähigungsnachweis.
  2. Reglementierte Gewerbe hingegen schon. Berufe wie Friseur, Maler, Fahrradtechnik und Fremdenführung setzen außerdem eine Ausbildung voraus, die in Österreich anerkannt wird.
  3. Zuletzt gibt es noch sogenanntes sensibles Gewerbe, wozu Baumeister, Reisebüros und Elektrotechnik zählen. Vor Gewerbeantritt muss hier eine Zuverlässigkeitsprüfung abgelegt werden.

Grundsätzlich dürfen Asylwerbende Tätigkeiten nachgehen, die vom regulären Arbeitsverhältnis abweichen und dadurch in keiner Konkurrenz stehen. Haben sie bereits den Status der anerkannten Flüchtlinge, Subsidiär Schutzberechtigten oder Menschen mit humanitärem Aufenthaltstitel erreicht, dürfen sie jeder Beschäftigung nachgehen.

1 Vgl. Pfeil, Walter: Rechtsprobleme der Beschäftigung von AsylwerberInnen, 2011, in: „Arbeit für Asylwerbende. Land Salzburg“ unter goo.gl/tYfeGq

Eine kompakte Zusammenfassung rund um Asyl und Arbeit findet ihr hier:

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CC BY

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

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von Veronika Ellecosta
Veronika Ellecosta

Autorin

Veronika Ellecosta

Veronika Ellecosta ist Wahlsalzburgerin auf Zeit. Und irgendetwas zwischen italophiler Studentin der Romanistik, literaturaffiner fast-Germanistin und Journalistin in den Kinderschuhen bei Fräulein Floras Favourite Hangouts.

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InfoboxVerkürzte Lehre für Maturant:innen

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Eine Lehre nach der Matura hat so manche Vorteile. Der wohl wichtigste ist die Verkürzung der Lehrzeit um ein Jahr. Wobei das nur bei Lehrausbildungen, die länger als zwei Jahre dauern, möglich ist. Zudem werden oft Fächer, die bereits mit der Reifen-und Diplomprüfung abgelegt wurden in der Berufsschule angerechnet und/oder sogar als Ersatz der gesamten Lehrzeit angesehen. 

Für ganz Österreich gilt: Die Verkürzung findet so statt, dass sich die jeweiligen Lehrjahre reduzieren:

  • Bei Verkürzung von dreijährigen Lehrberufen ist das pro Lehrjahr ein Drittel: Statt 12 Monaten dauert jedes Lehrjahr nur 8 Monate.
  • Bei vierjährigen Lehrberufen werden die ersten beiden Lehrjahre ebenfalls auf 8 Monate verkürzt, die letzten beiden auf 10 Monate (8-8-10-10 Monate). 
  • Bei 3,5-jährigen Lehrberufen bleibt das letzte Halbjahr unverändert (8-8-8-6 Monate).

Lehrlingseinkommen bei verkürzter Lehrzeit

Bei einer verkürzter Lehrzeit gibt es Sonderregelungen: Diese können sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag oder aus Vorgaben eines Fördermodells ergeben.

Als Grundregel bei verkürzter Lehrzeit gilt, dass sich das Lehrlingseinkommen an die Verkürzung der Lehrjahre anpasst:

  • Bei dreijährigen Lehrberufen gibt es daher für die ersten 8 Monate das Einkommen des 1. Lehrjahres, für die zweiten 8 Monate den Betrag für das zweite Lehrjahr und für die letzten 8 Monate gilt der Lohn des dritten Lehrjahres.
  • Oft wird bereits im ersten Lehrjahr das Einkommen für das zweite Lehrjahr bezahlt.
  • Für über-18-jährige Lehrlinge ist in manchen Kollektivverträgen ein erhöhtes Lehrlingseinkommen verpflichtend vorgesehen. Auch aus Förderrichtlinien kann sich ein höherer Betrag ergeben.

Weiterführende Links:

Berufsschule bei verkürzter Lehrzeit
Die Umsetzung der verkürzten Lehrzeit in der Berufsschule hängt vom jeweiligen Lehrberuf ab: In einigen Lehrberufen gibt es bereits eigene Klassen für Lehrlinge mit verkürzter Lehrzeit, die auf die abweichende Dauer der einzelnen Lehrjahre abgestimmt sind.

Dies ist derzeit in Wien in folgenden Berufen der Fall: Bürokaufmann/frau, Reisebüroassistent:in & Konditor:in.

In Lehrberufen, wo es keine eigenen Klassen gibt, muss die Abwicklung mit der jeweiligen Berufsschule besprochen werden. Im Regelfall können Maturant:innen eine Schulstufe der Berufsschule überspringen, sodass sich der Abschluss der Berufsschule in der verkürzten Lehrzeit ausgeht. Zusätzlich können Maturant:innen auf Antrag von einzelnen Fächern befreit werden, wenn sie bereits entsprechende Vorkenntnisse haben und diese nachweisen.

Welche Regelungen für Maturant:innen in welchen Lehrberufen genau gelten, ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich. Zusätzlich gibt es in einigen Lehrberufen eigene Regelungen auf Kollektivvertragsbasis. Generell können die Konditionen zwischen Lehrherren/Lehrherrin und Lehrling künftig direkt vereinbart werden.

Hierbei gilt es zu beachten: Die Verkürzung ist nicht verpflichtend, es kann auch die normale Lehrzeit vereinbart werden.

TIPP: Ein Besuch bei der Bildungsberatung kann dir helfen, die genauen Voraussetzungen für dein Bundesland schnell und einfach zu finden.

Zuletzt aktualisiert am 3.7.2024 von BiBer Bildungsberatung