Asylwerbende und Arbeit

Wenn Asylwerbende nach Österreich kommen, ist ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt erstmal verwehrt. Wir geben Einblick, welche Möglichkeiten dennoch bestehen.

Arbeit bedeutet nicht nur Selbsterhalt, sie gibt das Gefühl von Sinnhaftigkeit, Selbstwert und Würde. Welche Arbeitsmöglichkeiten Asylwerbende haben, könnt ihr hier nachlesen!

Von Veronika Ellecosta |
2017 09 05 Asyl Arbeit Tetyana Koryenyeva

Hilfstätigkeiten im Quartier

In organisierten Quartieren dürfen Asylwerbende Hilfstätigkeiten wie Reinigung, Küchendienst oder Transportaufgaben übernehmen. Voraussetzung ist dabei, dass diese in direktem Zusammenhang mit der Unterbringung stehen. Für diese Tätigkeiten wird ein Anerkennungsbeitrag (z.B. 5 € pro Stunde) ausbezahlt. Asylwerbende sind im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Eine Unfallversicherung wird empfohlen.

Gemeinnützige Beschäftigung

Einen breiteren Fächer an Angeboten bietet die gemeinnützige Beschäftigung, Arbeit, die dem Gemeinwohl dient. Sie wird von Gemeinde, Land, oder Bund ausgeschrieben und von den Asylwerbenden, die schon länger als drei Monate zum Asylverfahren zugelassen wurden, freiwillig erbracht. Dazu zählen Landschaftspflege in Parks und Sportanlagen, Tätigkeiten in Kindergärten, Schulen und anderen Sozialeinrichtungen. Aber auch Instandhaltung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen und Mitarbeit bei lokalen Veranstaltungen gelten als gemeinnützig. Zu beachten ist, dass die Körperschaften, die gemeinnützige Tätigkeiten anbieten, keine privaten Träger und NGOs sind.

Außerdem dürfen die Tätigkeiten nicht von Arbeitskräften des regulären Arbeitsmarktes verrichtet werden, so entsteht keine Konkurrenz zu den gewerblichen Arbeitsanbietern. Wichtig ist auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit: Die Asylwerbenden dürfen nicht mehr als 480 Stunden im Jahr, und nicht mehr als 24 Wochen bei einem Stundengehalt von 5 € beschäftigt werden. Außerdem darf die Anzahl von sechs Wochen am Stück, 120 Stunden, nicht überschritten werden. Generell gilt, dass aus diesen Gründen die Tätigkeiten nur über einen bestimmten Zeitraum, kürzer und unregelmäßiger ausgeübt werden. Idealerweise sind sie auf ein bestimmtes Projekt bezogen, entgehen somit dem Kriterium der Regelmäßigkeit.

Auch beim Lohn muss einiges beachtet werden: Im Falle der gemeinnützigen Tätigkeit spricht man von Anerkennungsbeitrag. Er beträgt meist zwischen 4 und 6 € stündlich. Der/die Arbeitgeber_in muss für keine Sozial- oder Haftpflichtversicherung aufkommen, sollte sich jedoch um eine Abschluss- und Haftpflichtversicherung kümmern. Dadurch, dass die Asylwerbenden verdienen, haben sie Anspruch auf einen Berufsfreibetrag. In der Grundversorgung beträgt dieser für Einzelpersonen 110 € monatlich, bei Familien pro Mitglied 80 €. Wenn Personen im Monat weniger als den Freibetrag verdienen, bleibt ihnen der gesamte. Verdienen sie mehr, wird von der Grundversorgung jene Summe abgezogen, die sie über den Freibetrag verdient haben. Wenn Personen mehr als den Betrag der Grundversorgung und Freibetrag verdienen, gelten sie als selbsterhaltungsfähig und verlieren den Anspruch auf Grundversorgung(1). Die Krankenversicherung wird wie hier ebenfalls weiter von der Grundversorgung übernommen.

Saisonarbeit

Um Zugang zur saisonalen Arbeit zu erhalten, bedarf es der Beschäftigungsbewilligung, die man beim Arbeitsmarktservice Salzburg (AMS) ansuchen kann. Auch hier gilt: Die Zulassung der Asylwerbenden zum Asylverfahren muss mindestens drei Monate zurückliegen.

Selbstständige Tätigkeit

Asylwerbende, die sich dafür entscheiden, eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr auszuüben, dürfen dies ab dem dritten Monat nach Zulassung zum Asylverfahren tun. Das Gewerbe muss vorher bei der Wirtschaftskammer angemeldet werden. Zusätzlich ist eine Beschäftigungsbewilligung nachzuweisen, sie man beim AMS erhält.

Die freien Gewerbe werden nach verschiedenen Kriterien in drei Kategorien unterteilt:

  1. Freie Gewerbe wie Werbegrafik, Pressefotografie und Personenbetreuung verlangen keinen Befähigungsnachweis.
  2. Reglementierte Gewerbe hingegen schon. Berufe wie Friseur, Maler, Fahrradtechnik und Fremdenführung setzen außerdem eine Ausbildung voraus, die in Österreich anerkannt wird.
  3. Zuletzt gibt es noch sogenanntes sensibles Gewerbe, wozu Baumeister, Reisebüros und Elektrotechnik zählen. Vor Gewerbeantritt muss hier eine Zuverlässigkeitsprüfung abgelegt werden.

Grundsätzlich dürfen Asylwerbende Tätigkeiten nachgehen, die vom regulären Arbeitsverhältnis abweichen und dadurch in keiner Konkurrenz stehen. Haben sie bereits den Status der anerkannten Flüchtlinge, Subsidiär Schutzberechtigten oder Menschen mit humanitärem Aufenthaltstitel erreicht, dürfen sie jeder Beschäftigung nachgehen.

1 Vgl. Pfeil, Walter: Rechtsprobleme der Beschäftigung von AsylwerberInnen, 2011, in: „Arbeit für Asylwerbende. Land Salzburg“ unter goo.gl/tYfeGq

Eine kompakte Zusammenfassung rund um Asyl und Arbeit findet ihr hier:

Information: job search - English version

Information: financial support - Pashtu

Information: financial support - English version

CC BY

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

Teilen auf:

von Veronika Ellecosta
Veronika Ellecosta

Autorin

Veronika Ellecosta

Veronika Ellecosta ist Wahlsalzburgerin auf Zeit. Und irgendetwas zwischen italophiler Studentin der Romanistik, literaturaffiner fast-Germanistin und Journalistin in den Kinderschuhen bei Fräulein Floras Favourite Hangouts.

Hier findet Ihr weitere Artikel zum Thema:
Arbeit & Asyl
Arbeitsrecht
InfoboxBildungsline

Du willst noch mehr Infos?

Die Bildungsline gibt Antworten

Neue Bildungswege im Netzwerk Bildungsberatung

Kostenfreie Informationen & Beratung

erwachsenenbildung-salzburg.at
nach oben

Bildungsinfo aktuell

InfoboxLehre für Erwachsene

Inhalt anzeigen

Eine Lehre ist grundsätzlich in jedem Alter möglich, wenn die Schulpflicht erfüllt wurde (9 Jahre).

Wenn Erwachsene sich für eine Lehre entscheiden, können sich die Rahmenbedingungen für die Ausbildung jedoch verändern.

Wenn Personen bei Ausbildungsbeginn über 18 Jahre alt sind, können folgende Wege passend sein:

  • Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung:
    für Erwachsene, die die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im angestrebten Lehrberuf nachweisen können (z.B. mit einschlägiger Anlern- oder Hilfskrafttätigkeit mindestens im Ausmaß der Hälfte der Zeit für den entsprechenden Lehrberuf)
  • eine verkürzte Lehrzeit:
    für Personen mit Fachschulabschluss, anderem Lehrabschluss oder Matura
  • Projekt "Du kannst was!" der Arbeiterkammern Österreich (außer Niederösterreich):
    für Personen, über 22 Jahre, mit mehrjähriger Berufserfahrung, die in einem 4-stufigen Verfahren für eine begrenzte Liste an Lehrberufen unkompliziert zu einem Lehrabschluss kommen können. https://sbg.arbeiterkammer.at/dukannstwas
  • "Duale Akademie" der Wirtschaftskammer Österreich:
    für AHS-Maturant:innen, die in zwei bis maximal drei Jahren eine maßgeschneiderte Ausbildung zur Fachkraft mit Lehrabschluss aus einer Liste an zukunftsorientierten Berufen erhalten. https://www.dualeakademie.at/salzburg/home.html

Fördermöglichkeiten:

Je nach Alter, Erwerbstätigkeit, Bildungsabschluss etc. gibt es für Personen über 18 Jahre unterschiedliche Möglichkeiten, die Lehrausbildung zu fördern (z.B. durch AMS oder WKO). Zudem kann eine Lehre auch im Rahmen der arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA) absolviert werden, wo die Kosten für die Deckung des Lebensunterhalts gesichert sind.

Für die Förderung ist es nötig, beim AMS lehrstellensuchend gemeldet zu sein.

Ergänzung Salzburg:
Für einen umfassenden Überblick über deine Fördermöglichkeiten bitte Kontakt bei der BiBer Bildungsberatung www.biber-salzburg.at und unter BILDUNGSLINE: 0800 208 400 // frage@bildungsberatung-salzburg.at

Ergänzung Kärnten: 
Kontakt bei WKO: Daniela Wilhelmer - Mitarbeiter:in - WKO
Kompetenz mit System (KmS) » Ausbildung nachholen | AMS

Weitere Informationen:
Lernunterlagen: Home - lap.at

(Erstellt am 25.03.2024 von Laura Eder, BA, BiBer Bildungsberatung, ergänzt 2025 von den Netzwerken in den Bundesländern)