Wo beantragt man Altersteilzeit? Wieviel bekomme ich bezahlt? Gibt es einen Altersteilzeitrechner und welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer:innen?
Wie geht Altersteilzeit?

Mit dem Modell der Altersteilzeit kann man sich langsam auf die Pension vorbereiten
Doch wie funktioniert dieses Modell, wer ist anspruchsberechtigt und an wen kann ich mich wenden, wenn ich dazu Fragen habe? Hier erfährst du, welche Möglichkeiten ältere Arbeitnehmer:innen haben, um ihre Arbeitszeit ohne größere Einkommensverluste schon vor dem Pensionsantritt zu reduzieren, damit ein gleitender und schonender Übergang in den Ruhestand möglich ist.
Altersteilzeit und Gehalt
Im ersten Schritt vereinbart man mit dem/der Arbeitgeber:in eine Herabsetzung der Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Prozent.
Für viele reicht dann aber das reduzierte Gehalt nicht zum guten Überleben. Daher erhalten Arbeitnehmer:innen neben dem Gehalt für die verringerte Arbeitszeit vom Arbeitgeber:in zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 12 Monate und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechender Verringerung der Arbeitszeit gebührt hätte.
Zum Entgelt zählen u.a. auch laufende Provisionen, Zulagen und Sachbezüge, aber ab 2026 keine Überstunden/ Überstundenpauschale mehr.
Was sich kompliziert anhört, kann man mit dem AK-Altersteilzeitrechner einfach berechnen lassen >> https://altersteilzeit.arbeiterkammer.at
Keine Nachteile bei der Pension
Zusätzlich leistet der/die Arbeitgeber:in die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit weiter, sodass später kein Nachteil bei der Höhe der Pension entsteht. Auch ein Abfertigungsanspruch besteht weiter auf Basis der vor Beginn der Altersteilzeit vorgelegenen Arbeitszeit.
In welcher Form, ab wann und wie lange ist Altersteilzeit möglich?
Die Altersteilzeit kann entweder kontinuierlich (mehr oder weniger gleichmäßige Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die gesamte Laufzeit) oder in Form eines Blockzeitmodells (man arbeitet in der Arbeitsphase eine bestimmte Zeitspanne voll weiter und hat dann einen bestimmten Zeitraum frei) beansprucht werden.
Altersteilzeit kann frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen bis 31.12.1963 geboren 60 Jahre, danach halbjährliche stufenweise Anhebung auf 65 Jahre) beginnen und längstens fünf Jahre beansprucht werden.
Bei Beginn einer kontinuierlichen Altersteilzeit im Jahr 2026 kann diese nur mehr 4,5 Jahre, bei Beginn im Jahr 2027 nur mehr 4 Jahre und bei Beginn im Jahr 2028 nur mehr 3,5 Jahre andauern. Ab dem Jahr 2029 kann eine kontinuierliche Altersteilzeit maximal 3 Jahre dauern, ein Antritt ist dann nur mehr frühestens 3 Jahre vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Korridorpension bzw. vor dem Regelpensionsalter möglich. Eine geblockte Altersteilzeit kann nur bis zum frühestmöglichen Stichtag für eine vorzeitige Alterspension beansprucht werden. Sollte es sich dabei um die Korridorpension (Antritt frühestens zwischen vollendetem 62. und vollendetem 63. Lebensjahr bei Vorliegen von 480 bis 504 Versicherungsmonaten) handeln, so kann ein Blockzeitmodell maximal 1 Jahr darüber hinaus beansprucht werden.
Kann ich auch in Altersteilzeit gehen, wenn ich vorher nicht Vollzeit gearbeitet habe?
Arbeitnehmer:innen müssen in den letzten 25 Jahren vor Beginn einer Altersteilzeit für die Dauer von mindestens 15 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig (über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 551,10 Euro brutto) beschäftigt gewesen sein. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit mit Beginn ab 01.01.2026 werden die erforderlichen Beschäftigungszeiten bis Ende 2028 vierteljährlich um jeweils 8 Wochen erhöht. Ab 2029 werden dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist benötigt.
Zusätzlich muss man seit mindestens 3 Monaten beim aktuellen Arbeitgeber:in beschäftigt sein, um Altersteilzeit beanspruchen zu können.
Für die Arbeitszeit gibt es weitere Regelungen: So muss die Normalarbeitszeit des/der Arbeitnehmers:in in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 60 Prozent der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen haben. Das sind bei einer 40-Stunden-Woche 24 Stunden und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 38,5 Stunden 23,1 Stunden.
Altersteilzeit kann daher auch von Teilzeitbeschäftigten beansprucht werden.
Darf ich neben der Altersteilzeit etwas dazuverdienen?
Bei einer ab 01.01.2026 beginnenden Altersteilzeit ist eine Nebenbeschäftigung bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in nicht mehr erlaubt. Ausgenommen sind Beschäftigungen, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in ausgeübt wurden.
Bei einer vor dem 01.01.2026 beginnenden Altersteilzeit muss eine am 01.01.2026 bereits bestehende und im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit nicht regelmäßig ausgeübte Beschäftigung bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in bis 30.06.2026 beendet werden.
Habe ich Anspruch auf Altersteilzeit? Kann ich gekündigt werden?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht leider nicht (Ausnahmen im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung möglich), dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in.
Ein Kündigungsschutz während der Altersteilzeit besteht ebenfalls nicht, eine allfällig in der Altersteilzeit ausgesprochene Kündigung könnte aber als Motivkündigung, wegen Sozialwidrigkeit oder wegen Altersdiskriminierung gerichtlich angefochten werden.
Welche Vorteile gibt es für den/die Arbeitgeber:in?
Als Ausgleich für die während der Altersteilzeit anfallenden Kosten (Bezahlung von Lohnausgleich und der höheren Sozialversicherungsbeiträge) erhalten Arbeitgeber:innen abhängig vom Altersteilzeitmodell einen teilweisen Ersatz vom Arbeitsmarktservice (AMS) in Form eines Altersteilzeitgeldes.
Dieses beträgt bei einer bis 31.12.2025 beginnenden kontinuierlichen Altersteilzeit 90% und bei einer ab 01.01.2026 beginnenden kontinuierlichen Altersteilzeit in den Jahren 2026 bis 2028 80% und erst ab dem Kalenderjahr 2029 wieder 90% der diesbezüglichen Aufwendungen.
Bei einer geblockten Altersteilzeit mit Beginn zwischen 2025 und 2028 gebührt Altersteilzeitgeld jährlich einschleifend nur mehr im Ausmaß von 35% bis 10%. Für ab 01.01.2029 beginnende Blockzeitzeitvereinbarungen gebührt keine Förderung mehr vom AMS.
Beim Blockzeitmodell muss weiters mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft (eine davor arbeitslose Person oder ein Lehrling) über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt werden.
Fazit
Zusammenfassend stellt die Altersteilzeit aus meiner Sicht ein attraktives Modell für einen schonenden Übertritt von älteren Arbeitnehmern:innen in den Ruhestand dar, welches für beide Seiten Vorteile mit sich bringt, weil sich die finanziellen Einbußen für Arbeitnehmer:innen in Grenzen halten, keine Verluste bei der Pensionshöhe und der Abfertigung eintreten und beim Arbeitgeber:in durch den Erhalt des vom Arbeitsmarktservice geförderten Altersteilzeitgeldes insgesamt eine Senkung der Lohnkosten eintritt.
Aufgrund der Komplexität des Themas und der ab 01.01.2026 eintretenden Änderungen bei der Altersteilzeit empfiehlt es sich jedenfalls, im konkreten Einzelfall eine detaillierte Beratung zur Altersteilzeit und zur Pension durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen.
Weitere Infos unter https://sbg.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitsrecht/arbeitund recht/pension/altersteilzeit/Überblick-Altersteilzeit.html.
Der Artikel wurde im September 2019 geschrieben und im Oktober 2025 von Christian Winter aktualisiert.

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.
Altersteilzeit
Mit der Altersteilzeit können ältere Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit reduzieren, ohne negative Auswirkungen auf die künftige Pensions- oder Abfertigungshöhe.
Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin weiter in der bisherigen Höhe bezahlt.
Die Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang in die Pension.
Voraussetzungen:
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin (kein Rechtsanspruch)
- Verringerung der Wochenarbeitszeit um 40 bis 60 %
- ca. 50 % des Lohnverlustes wird über das Altersteilzeitgeld des AMS ausgeglichen
- vor Beginn der Altersteilzeit muss die Beschäftigung mind. 60% der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen (für die Dauer von 12 Monaten)
- frühestmöglich Antritt: 5 Jahre vor Regelpensionsalter (gilt bis Ende 2025, danach reduziert sich der frühestmögliche Antritt stufenweise auf 3 Jahre ab 2029)
- mind. 15 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (stufenweise Erhöhung auf 17 Jahre bis 2029)
2 verschiedene Modelle:
- Kontinuierliche Altersteilzeit: wöchentliche Reduzierung der Arbeitszeit für die gesamte Laufzeit
- Geblockte Altersteilzeit: auf einen Block Normalarbeitszeit folgt eine Freizeitblock (dieser darf nicht länger als 2,5 Jahre dauern). Für die Freizeitphase muss eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Dieses Modell läuft 2029 aus.
Vorteile:
- Arbeitnehmer:innen können länger in Beschäftigung gehalten werden
- ein Teil des Gehalts wird durch das Altersteilzeitgeld des Arbeitsmarktservice finanziert
Links:
Altersteilzeit österreich.gv.at
Erstellt am: 12.11.2025 von BiBer Bildungsberatung
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