Arbeitslos: Kennst du deine Rechte & Pflichten?

Wusstest du, dass du zum Arbeitslosengeld noch etwas dazuverdienen darfst?

Je genauer du über Rechte und Pflichten im Falle der Arbeitslosigkeit Bescheid weißt, desto besser kannst du dich auf Arbeitssuche und Neuorientierung konzentrieren.

Von Ingid van Tijn (Gastautor:in) |
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Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitslosengeld hat Ingrid van Tijn, Expertin für Sozialversicherung der AK Salzburg, zusammengefasst:

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bist du zum ersten Mal arbeitssuchend gemeldet und älter als 25 Jahre, dann musst du innerhalb der vergangenen 24 Monate für mindestens 52 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen sein, die auch eine Arbeitslosenversicherung beinhaltet hat. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn dein monatlicher Bruttolohn über der Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 Euro) liegt.

Bist du zum wiederholten Mal arbeitslos, dann genügt es, innerhalb der letzten 12 Monate für 28 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet zu haben.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld wird aus dem Jahresdurchschnittseinkommen des letzten oder des vorletzten Jahres berechnet. Es setzt sich aus dem Grundbetrag, der 55 Prozent des vorangegangenen Nettoeinkommens umfasst, einem eventuellen Ergänzungsbetrag und Familienzuschlägen zusammen.

Bei kinderlosen Personen ist das Arbeitslosengeld mit 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens begrenzt. Arbeitssuchende mit Kindern und Anspruch auf Familienbeihilfe, erhalten maximal 80 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens.

Wie lange wird Arbeitslosengeld gewährt?

Die Bezugsdauer hängt einerseits von deinem Alter und andererseits von der Dauer deiner vorherigen Erwerbstätigkeit ab. Du erhältst aber für mindestens 20 Wochen Arbeitslosengeld. Die Dauer kann sich auf 30, 39, 52 oder maximal 78 Wochen erhöhen.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes erhöht sich auf 30 Wochen wenn du für drei Jahre über 438,05 € (Stand Geringfügigkeitsgrenze 2018) verdient hast.

Um die Bezugsdauer auf 39 Wochen zu erhöhen, musst du das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre für 312 Wochen (6 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Um 52 Wochen Arbeitslosengeld zu erhalten, liegt die Altersgrenze bei 50 Jahren und es gilt, innerhalb der letzten 15 Jahre für 468 Wochen (9 Jahre) ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen zu haben.

>> Hier gehts zum AMS-Bezugsdauerrechner

Werden meine Betreuungspflichten bei der Jobvermittlung berücksichtigt?

Ja. Grundsätzlich musst du dich für mindestens 20 Wochenstunden der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für Kinder mit Behinderungen, gilt es, dich für mindestens 16 Wochenstunden bereitzuhalten.

Was passiert, wenn ich eine Stelle nicht annehme oder mich bei einer Stelle nicht bewerbe?

Nimmst du eine dir zugewiesene Stelle nicht an oder bewirbst du dich erst gar nicht, dann verlierst du für mindestens sechs Wochen den Leistungsanspruch.

Darf ich neben dem Arbeitslosengeldbezug etwas dazuverdienen?

Ja. Du darfst monatlich bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 Euro) dazuverdienen. Die Nebenbeschäftigung ist jedoch vor Antritt dem Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden.

Finanziert mir das AMS eine Aus- / Weiterbildung?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine vom AMS bezahlte Aus- oder Weiterbildung. Wenn Interesse besteht, solltest du das aber mit deinem/deiner AMS-Berater_in besprechen.

Kann ich, während ich Arbeitslosengeld erhalte, auf Urlaub fahren?

Das ist nur bedingt möglich. Willst du deinen Urlaub in Österreich verbringen, dann kann das Arbeitslosengeld weiter gewährt werden, solange du deinen Verpflichtungen (Kontrolltermine, Bewerbungen) jederzeit nachgekommen kannst. Willst du ins Ausland reisen, dann ruht der Bezug für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Wichtig ist, egal ob ein Inlands- oder Auslandsurlaub geplant ist, muss das AMS im Vorfeld informiert werden.

Was passiert, wenn ich krank werde? Bin ich überhaupt versichert?

Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht ist krankenversichert! Die Zeit, in welcher du Arbeitslosengeld erhältst, zählt auch für die künftige Pension.

CC BY

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

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InfoboxWeiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

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Die Weiterbildungszeit löst mit 2026 die bisherige „Bildungskarenz“ ab.

Art der Förderung

Mit dem/r Arbeitgeber:in wird vereinbart, dass man für eine bestimmte Zeit für die berufliche Weiterbildung vom Dienst freigestellt wird. In dieser Zeit erhält man eine Leistung vom AMS.

Es gibt zwei Varianten:

  • Weiterbildungszeit: volle Freistellung
  • Weiterbildungsteilzeit: Die bisherige Arbeitszeit kann entweder um 25% oder um 50% reduziert werden.

Voraussetzungen

  • Anstellung seit mindestens einem Jahr beim Dienstgeber. Für Saisonbetriebe gelten Sonderregelungen.
  • Antragsteller:in unterliegt nicht mehr der Ausbildungspflicht
  • In den letzten 26 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungszeit wurde kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen
  • Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Wenn bereits ein Master oder Diplomstudium abgeschlossen wurde: mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Arbeit in Österreich
  • Der Antrag kann entweder persönlich in Ihrer AMS Geschäftsstelle oder über MeinAMS erfolgen.  

Dauer und Inhalt der Aus- oder Weiterbildungen

  • „arbeitsmarktrelevante“ Ausbildungen
  • Weiterbildungen müssen überbetrieblich verwertbar sein
  • Die Weiterbildungszeit kann höchstens 12 Monate innerhalb von 4 Jahren dauern.
  • Bei der Weiterbildungsteilzeit sind es maximal 24 Monate innerhalb von 4 Jahren.


Mindestumfang und Nachweis

  • Weiterbildungszeit: mindestens 2 Monate Ausbildung und mindestens 20 Wochenstunden/ ECTS.
  • Bei Kinderbetreuungspflichten: 16 Wochenstunden/ECTS
  • Weiterbildungsteilzeit: die Ausbildung muss mindestens 4 Monate dauern, mit mindestens 10 Wochenstunden/ECTS
  • Bei Kinderbetreuungspflichten: 8 Wochenstunden/ECTS

Art- und Ausmaß der Förderung

  • Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung vom AMS (Arbeitsmarktservice).
  • Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag (Wert 2026).
  • Bei einem Einkommen über einer bestimmten Grenze muss der Dienstgeber 15% der Weiterbildungsbeihilfe bezahlen.
  • Individuelle Beratung direkt beim AMS wird empfohlen und ist bei niedrigen Einkommen (bitte jeweils aktuelle Höhe erfragen) bei den AMS BIZ (BerufsInfoZentren) verpflichtend. 
  • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist keine verpflichtende Bildungsberatung erforderlich.

Zuverdienst

Der Zuverdienst zu AMS-Leistungen ist generell nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Information dazu gibt es unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt#salzburg.

Nutzt man das Fördermodell der Weiterbildungszeit, ist also in der Regel neben dem Weiterbildungsgeld vom AMS kein Zuverdienst möglich. Bei der Weiterbildungsteilzeit erhält man den Teil des Einkommens für die Wochenstunden, die man weiterhin beim/ bei der Arbeitgeber:in arbeitet und Weiterbildungsgeld vom AMS.

Zustimmung des Arbeitgebers

Die Zustimmung des Arbeitgebers muss schriftlich vereinbart werden, danach kann man den Antrag beim AMS stellen.

Wichtig:

  • Beratung verpflichtend bei niedrigen Einkommen
  • Die Weiterbildung muss nachgewiesen werden (Leistungsnachweis, Teilnahme-Bestätigung).

verfasst im Jänner 2026 von BiBer Bildungsberatung und aktualisiert im Juni 2026