Arbeitslos: Kennst du deine Rechte & Pflichten?

Wusstest du, dass du zum Arbeitslosengeld noch etwas dazuverdienen darfst?

Je genauer du über Rechte und Pflichten im Falle der Arbeitslosigkeit Bescheid weißt, desto besser kannst du dich auf Arbeitssuche und Neuorientierung konzentrieren.

Von Ingid van Tijn (Gastautor:in) |
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Die wichtigsten Fragen rund ums Arbeitslosengeld hat Ingrid van Tijn, Expertin für Sozialversicherung der AK Salzburg, zusammengefasst:

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bist du zum ersten Mal arbeitssuchend gemeldet und älter als 25 Jahre, dann musst du innerhalb der vergangenen 24 Monate für mindestens 52 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen sein, die auch eine Arbeitslosenversicherung beinhaltet hat. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn dein monatlicher Bruttolohn über der Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 Euro) liegt.

Bist du zum wiederholten Mal arbeitslos, dann genügt es, innerhalb der letzten 12 Monate für 28 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet zu haben.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld wird aus dem Jahresdurchschnittseinkommen des letzten oder des vorletzten Jahres berechnet. Es setzt sich aus dem Grundbetrag, der 55 Prozent des vorangegangenen Nettoeinkommens umfasst, einem eventuellen Ergänzungsbetrag und Familienzuschlägen zusammen.

Bei kinderlosen Personen ist das Arbeitslosengeld mit 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens begrenzt. Arbeitssuchende mit Kindern und Anspruch auf Familienbeihilfe, erhalten maximal 80 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens.

Wie lange wird Arbeitslosengeld gewährt?

Die Bezugsdauer hängt einerseits von deinem Alter und andererseits von der Dauer deiner vorherigen Erwerbstätigkeit ab. Du erhältst aber für mindestens 20 Wochen Arbeitslosengeld. Die Dauer kann sich auf 30, 39, 52 oder maximal 78 Wochen erhöhen.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes erhöht sich auf 30 Wochen wenn du für drei Jahre über 438,05 € (Stand Geringfügigkeitsgrenze 2018) verdient hast.

Um die Bezugsdauer auf 39 Wochen zu erhöhen, musst du das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre für 312 Wochen (6 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Um 52 Wochen Arbeitslosengeld zu erhalten, liegt die Altersgrenze bei 50 Jahren und es gilt, innerhalb der letzten 15 Jahre für 468 Wochen (9 Jahre) ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen zu haben.

>> Hier gehts zum AMS-Bezugsdauerrechner

Werden meine Betreuungspflichten bei der Jobvermittlung berücksichtigt?

Ja. Grundsätzlich musst du dich für mindestens 20 Wochenstunden der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder für Kinder mit Behinderungen, gilt es, dich für mindestens 16 Wochenstunden bereitzuhalten.

Was passiert, wenn ich eine Stelle nicht annehme oder mich bei einer Stelle nicht bewerbe?

Nimmst du eine dir zugewiesene Stelle nicht an oder bewirbst du dich erst gar nicht, dann verlierst du für mindestens sechs Wochen den Leistungsanspruch.

Darf ich neben dem Arbeitslosengeldbezug etwas dazuverdienen?

Ja. Du darfst monatlich bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 Euro) dazuverdienen. Die Nebenbeschäftigung ist jedoch vor Antritt dem Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden.

Finanziert mir das AMS eine Aus- / Weiterbildung?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine vom AMS bezahlte Aus- oder Weiterbildung. Wenn Interesse besteht, solltest du das aber mit deinem/deiner AMS-Berater_in besprechen.

Kann ich, während ich Arbeitslosengeld erhalte, auf Urlaub fahren?

Das ist nur bedingt möglich. Willst du deinen Urlaub in Österreich verbringen, dann kann das Arbeitslosengeld weiter gewährt werden, solange du deinen Verpflichtungen (Kontrolltermine, Bewerbungen) jederzeit nachgekommen kannst. Willst du ins Ausland reisen, dann ruht der Bezug für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Wichtig ist, egal ob ein Inlands- oder Auslandsurlaub geplant ist, muss das AMS im Vorfeld informiert werden.

Was passiert, wenn ich krank werde? Bin ich überhaupt versichert?

Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht ist krankenversichert! Die Zeit, in welcher du Arbeitslosengeld erhältst, zählt auch für die künftige Pension.

CC BY

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

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Mit dem Bildungsscheck fördert das Land Salzburg Kurskosten für berufsbezogene Weiterbildungen oder Ausbildungen, die unmittelbar im Berufsleben angewendet werden oder die Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung (Umschulung) sind.

Bei Umschulungen ist die geförderte Bildungsmaßnahme innerhalb eines Jahres nach Kursabschluss beruflich anzuwenden und nachzuweisen – erst dann erfolgt die Förderauszahlung.

Förderungshöhe

Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der Kurskosten, wobei folgende Höchstbeträge zu beachten sind:

  • Allgemeiner Höchstbetrag für Kurse: € 1.100
  • Kurse von Personen über 50 Jahre: € 1.400
  • Kurse von Personen über 18 Jahre (zum Zeitpunkt des Kursbeginns Pflichtschule als höchster Abschluss): 90 % der Kurskosten, max. € 2.200
  • Vorbereitungskurse zur Ablegung der Werkmeister-, Meister- oder Befähigungsprüfung: € 2.200 (sofern diese Ausbildung erstmals absolviert wird)
  • Ausbildungen in Pflegeberufen (auch Heimhilfe) und Medizinischen Assistenzberufen: max. € 2.200
  • MINT/Digitalisierung/IKT-Fachkräfteausbildung mit mind. 200 Stunden Kursdauer: € 2.200

Besonderheiten:

  • Bagatellgrenze: Kurskosten von weniger als € 220 werden nicht gefördert.
  • Online-Kurse sind nur förderbar, wenn diese mit mindestens 30 % physischer Präsenz stattfinden. Bei Kursen, die 100 % online stattfinden, muss die Prüfung physisch in einer Bildungseinrichtung erfolgen.
  • Gefördert werden ausschließlich Kursgebühren (keine Fahrtkosten, Kosten für Unterrichtsmaterialien, Prüfungsgebühren oder Unterkunftskosten).

Voraussetzungen

  • Die förderwerbende Person muss im Land Salzburg seinen Hauptwohnsitz haben.
  • Er/Sie muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
  • Die Maßnahme muss berufsbezogen sein.
  • Die Ausbildung muss bei einem zertifizierten Bildungsträger erfolgen.

Personengruppen

Gefördert werden:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • Lehrlinge,
  • Wiedereinsteigerinnen/Wiedereinsteiger,
  • Arbeitslose,
  • Sozialunterstützungsbezieherinnen und –bezieher,
  • selbstständig Erwerbstätige (als Privatperson) mit in Summe maximal fünf Beschäftigten/Lehrlingen (umgerechnet auf Jahres-Vollzeitäquivalente),
  • Personen, die eine Weiterbildungszeit (ehem. Bildungskarenz) in Anspruch nehmen,
  • Personen, die Vorbereitungskurse zur Berufsreifeprüfung absolvieren,
  • Personen, die Deutsch als Fremdsprache erlernen möchten, können eine Förderung beantragen, sofern kein Anspruch auf Förderung durch den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) gemäß Integrationsgesetz besteht

Nicht förderbar sind z.B. Schüler:innen, Studierende, Au-Pairs, Akademiker:innen (nur in Ausnahmefällen), Personen mit Nebentätigkeiten als Qualifikation (außer unter bestimmten Voraussetzungen aktive Mitarbeit in einem familiären Landwirtschaftsbetrieb), Ausbildungen an landwirtschaftlichen Fachschulen sowie Personen ohne Berechtigung zur beruflichen Tätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Asylwerber:innen.

Der Bildungsscheck ist ONLINE einzubringen unter: www.salzburg.gv.at/bildungsscheck-ONLINE-Antrag.
ACHTUNG: Der Antrag muss spätestens drei Monate nach BEGINN des Kurses gestellt werden!


Ausnahme: Anträge zu Kursen, die 2024 begonnen haben, können noch bis drei Monate nach ENDE des Kurses gestellt werden.

Weitere Infos unter:

Salzburger Bildungsscheck

Gerhard Walcher, Andrea Neumaier, Tel.: +43 662 8042 3600

Zuletzt aktualisiert im Jänner 2026 von BiBer Bildungsberatung