Was lernen wir hier?

Die Schreibwerkstatt für Arbeitssuchende startet neu!

Schreiben über das, was sonst ungesagt bleibt. Schreiben, um wieder gesehen und verstanden zu werden. Darum geht es, Woche für Woche in der Schreibwerkstatt.

Von Christina Repolust |
 arbeitssuche iStock amiloslava

Die Arbeiterkammer Salzburg und das Referat für Bibliotheken und Leseförderung haben ein gemeinsames Projekt. Die Schnittmenge zwischen AK und Erzdiözese Salzburg ist ...? Das Interesse an Menschen und die Haltung, dass man nicht über Arbeitssuchende zu reden hat, sondern mit ihnen. Ja, man könnte diese Haltung auch mit „Respekt“ beschlagworten.

Als Leiterin der Schreibwerkstatt „Jetzt reden wir“ begegnete ich im Mai 2016 drei Menschen, alle drei in unterschiedlichen Stadien der Arbeitssuche:

Zitat

Die wollen was – das war mein erster Gedanke,

als Ingrid Huber-Ebner mich anrief und Helmut Moser sowie Gerhard Kellner mir ihr erstes Mail schickten. Wann? Wer? Wo? Wieso? Ja, die wollten auch was und kamen zum schnell vereinbarten Termin mit einer Liste an Fragen, die erste lautete: „Was lernen wir hier?“

Sie schrieben, sie veränderte ihre Texte, sie diskutierten und ließen sich auf meine Impulse ein. „Wie ist das, wenn man zum letzten Mal zum Parkplatz, zum Auto geht und wegfährt. Wie war er, der letzte Arbeitstag?“ Bilder wurden zu Geschichten, Emotionen fanden die passende Worte, der Kreisverkehr wurde zur Metapher: Ja, da gibt es vier Ausfahrten. Ja, aber auch die Qual der Entscheidung, welche ist die richtige? Aber, Moment, gibt es richtig und falsch?

„Die tun ja nichts“, so der Titel einer Geschichte, in der sich die Teilnehmenden mit ihren eigenen früheren Vorurteilen beschäftigten. Wer tut eigentlich nichts? Die Frau, die mit ihren zwei Kindern spazieren geht? Das Paar, das für die Nachbarin einkauft? Na ja, was ist schon einkaufen? Der Arbeitssuchende, die Arbeitssuchende, die jeden Tag in der Früh seine/ihre Mails checkt, Bewerbungen abschickt, sich für Bewerbungsgespräche herrichtet? Fährt doch nur zu einem Gespräch, na ja, was ist daran schwierig?

Genau so verliefen unsere Treffen, gelacht haben wir viel, bei allem Ernst und vielleicht auch gerade, weil uns allen Ernst war mit der Sache, dem Schreiben also und den Aussagen, die wir trafen.

Interesse? Melde dich bei:
Christina Repolust
0664 88931717
christina.repolust@sprachbilder.at

Wir freuen uns besonders, die Texte der Schreibwerkstatt regelmäßig am Blog teilen zu dürfen. 

CC BY

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von Christina Repolust
Christina Repolust

Autorin

Christina Repolust

Liest gern und viel, fotografiert ebenfalls gern und derzeit zu wenig. Hätte sie nicht mit 17 die richtigen Menschen getroffen und wäre sie nicht widerständig, hätte sie nicht nach der Handels­schule noch drei Jahre die Handels­akademie besucht und schon gar nicht gewagt, Germantistik und Publizistik in Salzburg zu studieren. "Ich weiß, woher ich komme und das ich einen weiten Weg hinter mir habe. Deshalb setze ich auf Bildung, Bestärkung junger Menschen, Reich und Schön interessiert mich so ganz und gar nicht!"

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InfoboxVäterkarenz

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Väterkarenz bezeichnet die Arbeitsfreistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes im Rahmen der Elternkarenz. Es handelt sich um den gesetzlichen Anspruch auf eine Pause vom Beruf zur Kinderbetreuung, wobei das Arbeitsentgelt entfällt und stattdessen Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann.

Es kann sowohl die Mutter als auch der Vater (oder gleichgestellte Elternteile) eine Elternkarenz beanspruchen.

In skandinavischen Ländern ist es schon lange üblich, dass Väter in Karenz gehen. Obwohl die Väterkarenz in Österreich seit über 30 Jahren existiert, nutzen sie nur etwa 16 Prozent der Väter. Die meisten bleiben zudem nur sehr kurz in Karenz. Österreich gehört damit zu den EU-Schlusslichtern bei der Väterbeteiligung.

Voraussetzung

  • ein angestelltes Beschäftigungsverhältnis
  • keine gleichzeitige Karenz der Mutter (Ausnahme 1 gleichzeitiges Monat ist möglich)
  • ein gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz mit dem Kind
  • ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
  • Freie Dienstnehmer haben leider keinen Zugang zu Väterkarenz.

Beginn der Karenz

  • Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, in der Regel acht Wochen bzw. zwölf Wochen (= Ende der Schutzfrist) nach der Geburt.
  • Wichtig: Meldung (am besten schriftlich) an den/die Arbeitgeber:in: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (Achtung: Unterschiedliche Fristen für Mütter & Väter!)

Teilung der Karenz

  • Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind (z.B. Mutter/Vater/Mutter).
  • Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern.
  • Maximal 1 Monat gleichzeitige Karenz von Mutter und Vater beim ersten Wechsel ist möglich

Maximale Länge der Karenz:

  • Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der folgend genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
  • 24 Monate, wenn
    • der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
    • bei Alleinerziehenden
    • ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbstständige, Arbeitslose, Studierende, ...) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt
    • die Elternkarenz endet damit spätestens am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Der Geburtstag des Kindes ist dann der erste reguläre Arbeitstag (Urlaub kann natürlich genommen werden)

Finanzielle Unterstützung

Während der Väterkarenz kann der Vater Kinderbetreuungsgeld beziehen. Er darf auch geringfügig dazuverdienen (2025 und 2026: 551,10 Euro pro Monat)

Beschäftigung während der Karenz

Zulässig ist eine geringfügige Beschäftigung (bzw. Ausnahme siehe folgend)

  • Eine Beschäftigung während der Karenz bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze pro Anspruchsmonat ist sowohl beim selben als auch bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in möglich (mit Zustimmung der Arbeitgeber:in, bei der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht).
  • Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden, da ansonsten der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren geht.

Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

  • Nimmt der Vater die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
  • In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz oder der Elternteilzeit.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach der Elternteilzeit.

Zusätzlich zu Väterkarenz besteht seit 2019 für Väter das gesetzliche Anrecht auf einen Papamonat.

Diese Freistellung von der Arbeit (ohne Entgelt vom Arbeitgeber) muss innerhalb der Mutterschutzzeit (8-12 Wochen nach der Geburt) stattfinden, also vor Beginn einer Väterkarenz. Für den Papamonat kann ein Vater (oder gleichgestellter Elternteil) einen Familienzeitbonus beantragen (Voraussetzungen beachten, Höhe 2025, 2026 und 2027: täglich 54,87 Euro, bei 31 Tagen max. 1.700,97 Euro)

Weitere Infos dazu: Papamonat AK

Hilfreiche Links:

Karenz AK

Väterkarenz. gesundheit.gv.at

Väterkarenz AMS

WKO - Karenz

Zuletzt aktualisiert am: 27.11.2025 von BiBer Bildungsberatung