Kurzarbeit zur kostenlosen Weiterbildung nutzen

Wir haben mit einem Experten der Arbeiterkammer über die Möglichkeiten einer Fort- und Weiterbildung während der Kurzarbeitsphase gesprochen.

Wusstest Du, dass in der Corona-Kurzarbeit berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen mit 60% vom AMS gefördert werden? Wie das geht, erfährst Du hier! 

von Dagmar Ziegler und Georg Hinterecker | | Ratgeber Lest mehr zum Thema:
Kurzarbeit, Covid-19, Bildungsberatung, Orientierung, Weiterbildung
Kurzarbeit zur kostenlosen Weiterbildung nutzen

Kurzarbeit ist die perfekte Gelegenheit Dich weiterzubilden

Es gibt eine Weiterbildung die du eigentlich schon lange gerne machen würdest, doch im beruflichen Alltag ist das einfach nicht möglich? Dein Betrieb ist ausgelastet und kann auf dich als Arbeitskraft nicht verzichten, das Weiterbildungsangebot ist zu teuer oder neben der Arbeit bleibt Dir einfach nicht die Kraft, dass Du Dich auf etwas Neues konzentrierst. Zu guter Letzt hat dein Betrieb auch noch Kurzarbeit angemeldet. Doch Stopp! Jetzt ist die perfekte Gelegenheit für eine Aus- oder Weiterbildung. 

Über Kurzarbeit als perfekte Gelegenheit für eine Aus- oder Weiterbildung und was es generell mit diesem Modell der Arbeitszeitreduktion auf sich hat, haben wir mit Florian Preisig von der Arbeiterkammer Salzburg gesprochen.  

Herr Preisig, was genau ist eigentlich Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die von den Sozialpartnern ausverhandelt worden ist, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Grundsätzlich ist die Kurzarbeit eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und den Beschäftigten über eine kurzfristige Reduktion der Arbeitszeit (aktuell bis zu 70 Prozent) mit Zustimmung der Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft). Sie ermöglicht, dass das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer*innen aufrechterhalten bleibt und sich der Verdienstentgang in Grenzen hält. Das hat etwa in Salzburg konkret dazu geführt, dass über 60.000 Arbeitsplätze während der Covid-19 Pandemie erhalten geblieben sind und nicht in der Arbeitslosigkeit geendet haben. 

Wie funktioniert Kurzarbeit in der Praxis?

Die Beschäftigten reduzieren ihre Arbeitszeit und verzichten auf einen Teil ihres Einkommens (ca. 10-20%) Der*die Arbeitgeber*in bezahlt weiterhin das Entgelt und die Sozialabgaben für das ursprüngliche Entgelt. Die Differenz zwischen Arbeitsleistung und Nettolohn wird vom AMS übernommen. 

Schematisches Beispiel (ohne SV Beiträge u. Sonderzahlungen): 

  • Einkommen: 1200,00 netto bei Vollzeitbeschäftigung (40 h)  

  • Die Arbeitszeit wird auf Basis der Kurzarbeit-Regelung um 50% auf 20 h halbiert 

  • Der/die Mitarbeiter*in bekommt 90 % des Vollzeit-Nettolohnes direkt vom Arbeitgeber  
    = 1.080,00 Euro  

  • Das AMS ersetzt dem Betrieb 480,00 Euro. (1080,00 minus 600,00 für die geleistete Arbeit) 

Einen guten Überblick über die Eckpunkte der Kurzarbeit bietet dieser Artikel: 

COVID-19 in der Arbeitswelt – Zwischenbilanz Teil I - A&W-Blog 

Hat es Kurzarbeit schon vor Covid-19 gegeben?

Die Kurzarbeit ist an und für sich ein bewährtes Mittel. Das letzte Mal großflächig zum Einsatz gekommen ist sie in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008. Das hat dazu geführt, dass Länder, die Kurzarbeitsmodelle angewandt haben, nach der Krise wirtschaftlich wesentlich schneller wieder dort waren, wo sie vor der Krise waren. Allerdings nutzten damals vor allem größere Industriebetriebe das Kurzarbeitsmodell. Dass sich das bewährt hat, sieht man jetzt in dieser Krise, da Kurzarbeit in ganz Europa eingesetzt wird. Rund 40 Prozent davon im Gastgewerbe und Beherbergung und 25 Prozent im Handel.

Was genau ist neu an der Kurzarbeit?

Es gab einige Änderungen: zum Beispiel wurde die Mindestarbeitszeit während der Kurzarbeit auf 30 Prozent erhöht (vorher waren es 10 Prozent). Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten müssen von einem Wirtschaftsprüfer eine Umsatzprognose erstellen lassen.

Im Bereich von Aus- und Weiterbildung besteht für die Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, eine grundsätzliche Verpflichtung eine vom Arbeitgeber angebotene Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu absolvieren.

Die Förderung von berufsbezogenen Schulungsmaßnahmen ist für Dich als Arbeitnehmer*in als auch für Betriebe eine super Chance!

Wieso ist die Kurzarbeits-Phase die perfekte Gelegenheit, um eine Weiterbildung zu absolvieren?

Die Weiterbildung ist so angedacht, dass 40% der Kosten für arbeitsbezogene Weiterbildungen in externen Einrichtungen der Arbeitgeber übernimmt und 60% das AMS. Für den/die Arbeitnehmer*in ist das Weiterbildungsangebot somit kostenlos. Insofern ist das sowohl für den*die Arbeitnehmer*in als auch für den Betrieb eine super Chance. Diese Schulungsbeihilfe gilt vorerst bis 30.6.2021. 

Nähere Infos: Schulungskostenbeihilfe für Kurzarbeit Beschäftigte (ams.at) 

Angenommen ich will eine Weiterbildung machen aber der Arbeitgeber stimmt nicht zu…?

Angedacht ist grundsätzlich, dass der*die Arbeitgeber*in eine Weiterbildung anbietet. Aber natürlich kann der*die Dienstnehmer*in auch einen Vorschlag für eine Weiterbildung machen, das gut argumentieren und dann mit dem*r Arbeitgeber*in eine Vereinbarung treffen. Das Ziel dieser geförderten Schulungsmaßnahme ist eine Höherqualifizierung zu erzielen. Das soll etwas sein, dass sowohl dem*r Arbeitgeber*in als auch dem Arbeitsplatz als solchen nutzt und wo man danach mehr kann als vorher. 

Was muss ich unbedingt beachten bevor ich eine geförderte Weiterbildung starte?

  • Die vom AMS geförderte Weiterbildung muss vom Betrieb beauftragt werden. 

  • Die Bildungsmaßnahme muss innerhalb der Normalarbeitszeit liegen. 

  • Arbeitgeber*innen haben das Recht, eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anzuordnen (müssen dann aber die vollen Kosten tragen). 

Und sollte Deine Kurzarbeit wieder beendet sein, dann gibt es für Dich einen Rechtsanspruch, innerhalb von 18 Monaten die Weiterbildung abzuschließen.

Und wenn meine Kurzarbeit wieder aufgehoben ist?

Dann haben Arbeitnehmer*innen das Recht den Ausbildungsabschluss innerhalb von 18 Monaten ab diesem Zeitpunkt nachzuholen. Doch es besteht kein Rechtsanspruch darauf, die Bildungsmaßahme in der Arbeitszeit fortzusetzen. Die Arbeitnehmer*innen haben jedoch das Recht, den Abschluss in der Freizeit nachzuholen. Die Kosten trägt (in beiden Fällen) der*die Arbeitgeber*in.

Was tue ich wenn der/die Arbeitgeber*in nicht zustimmt?

Eine Verpflichtung für den/die Arbeitgeber*in, Aus-, Fort- oder Weiterbildungen auch tatsächlich zu veranlassen, besteht ausdrücklich nicht. 

Kommt diese Förderung auch dem Arbeitgeber zu Gute?

Natürlich! Betriebe profitieren nicht nur finanziell von diesem Fördermodell, sondern auch von besser ausgebildeten Beschäftigten, welche die Phase der Kurzarbeit sinnvoll und nachhaltig nützen.  

Vielen Dank für das Gespräch! 

Alle Fakten rund um die Kurzarbeit

Gewusst wie...

Kurzarbeit

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Ihre Arbeitszeit wird verringert und Sie behalten Ihre Arbeit. Sie erhalten monatlich zwischen 80 und 90 Prozent Ihres bisherigen Einkommens vom Arbeitgeber weiter bezahlt.

Sollte Ihnen daher die (vorübergehende) Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses angeboten werden, weisen Sie Ihren Arbeitgeber ausdrücklich auf diese Alternative hin!

Dazu haben Sie:

  • Kündigungsschutz während der Kurzarbeit und bis einen Monat danach.
  • Corona-Kurzarbeit ist auch in Betrieben ohne Betriebsrat möglich.
  • Kurzarbeit gilt auch, wenn der Betrieb vollständig geschlossen ist.

Kurzarbeit besteht aus 3 Phasen:

Überprüfen Sie zuerst was für Sie persönlich gilt:

  • Wurde die Kurzarbeit in Ihrem Betrieb ab 01.10.2020 erstmals eingeführt oder ab diesem Tag neu verlängert, befinden Sie sich in Phase 3.
  • Alle Ersteinführungen und Verlängerungen, die nach dem 31.05.2020 und spätestens am 30.09.2020 begonnen haben, befinden sich in Phase 2.
  • Ersteinführungen und Verlängerungen, die von März 2020 bis einschließlich 31.05.2020 begonnen haben, unterliegen den Regelungen zur Phase 1.

Für alle Phasen gilt: Das Einkommen während der Kurzarbeit orientiert sich Ihrem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit (inklusive Zulagen, Zuschläge und laufender Provisionen, sowie Mehrstunden und Mehrstundenzuschläge, nicht hingegen Aufwandsentschädigungen/Diäten und Überstundenentgelte) und garantiert Ihnen ein Mindesteinkommen:

  • Bis zu € 1.700,- brutto vor Kurzarbeit beträgt Ihr Lohn / Gehalt in Kurzarbeit 90% Ihres bisherigen Einkommens.
  • Bis zu € 2.685,- brutto vor Kurzarbeit bekommen Sie in Kurzarbeit 85% Ihres Einkommens.
  • Ab € 2.686,- Bruttoentgelt vor Kurzarbeit betragen Lohn/ Gehalt in Kurzarbeit 80% des bisherigen Einkommens.
  • Für Einkommensteile über € 5.370,- gebührt dem Arbeitgeber jedoch keine Beihilfe.
  • Bei Lehrlingen beträgt das Einkommen 100% der bisherigen Lehrlingsentschädigung.

Es gebührt am Monatsende grundsätzlich immer die garantierte Bruttoersatzrate (80/85/90%), unabhängig davon, wie wenig Stunden Sie tatsächlich leisten. Dennoch sind Ihre Arbeitsleistungen nicht ohne Bedeutung: Ihr Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Ihre tatsächlich geleisteten Stunden auch tatsächlich bezahlt werden.

Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) werden, unabhängig von Ihrer Ersatzrate (80-90%), ungekürzt gewährt. Sie erhalten im Jahr 2020 daher wie gewohnt ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld ( in Höhe Ihres ungekürzten Gehalts ) zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (meistens Ende Juni und Ende November) vom Arbeitgeber ausbezahlt.

Kündigung während der Kurzarbeit:

Während Kurzarbeit gilt für den gesamten Betrieb, in dem Kurzarbeit gilt, ein „Kündigungsverbot“ (auch: Behaltepflicht). Diese Verpflichtung bezieht sich auf den ganzen Betrieb und nicht nur auf AN, die auch selbst in Kurzarbeit sind, es sei denn, Sie haben ausdrücklich bzw. im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber auf die Teilnahme an der Kurzarbeit verzichtet.

Für AN, die selbst in Kurzarbeit sind, gilt zusätzlich: Deren Kündigungen dürften frühestens nach Ablauf der Behaltefrist (in der Regel 1 Monat nach Ende der Kurzarbeit) ausgesprochen werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses bekämpft werden.

Ausnahme Phase 1:

Davon ausgenommen sind Kündigungen aus personenbezogenen Gründen: Liegen derart gravierende Gründe vor, die die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar machen und kann der Arbeitgeber das Vorliegen dieser Gründe beweisen, darf eine Kündigung ausnahmsweise auch in laufender Kurzarbeit ausgesprochen werden.

Ausnahme Phase 1+2:

sind Kündigungen aus personenbezogenen Gründen möglich. Es gelten die Bestimmungen aus Phase 1. Zusätzlich können Kündigungen aus gravierenden wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen werden, wenn

  • der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist und
  • der Betriebsrat bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die zuständige Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen die Zustimmung erteilt.
  • Erteilen der Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft ihre Zustimmung nicht, kann diese vom Regionalbeirat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ersetzt werden.

Für Geringfügig Beschäftigte:

Geringfügig Beschäftigte können leider keine Corona-Kurzarbeit beantragen, da die Corona-Kurzarbeit für alle, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben gilt.Allerdings darf Ihr Chef Sie nicht einfach kündigen. Es gelten für Sie die Kündigungsfristen laut Kollektivvertrag.

Krankenstand während der Kurzarbeit:

Wenn Sie krank werden, bekommen Sie Ihre Entgeltfortzahlung – wie üblich – vom Arbeitgeber im Ausmaß Ihres garantierten Kurzarbeitsentgelts (80/85/90 Prozent) ausbezahlt.

Urlaub während der Kurzarbeit:

Ja es ist möglich. Urlaub ist jedoch Vereinbarungssache zwischen Ihnen und Ihrem Chef. Das bedeutet: Sie müssen sich beide einig werden, wenn tatsächlich ein Urlaub verbraucht werden soll.

Lehrlinge und Kurzarbeit:

Auch Lehrlinge können in die Kurzarbeit miteinbezogen werden. Sie erhalten sogar die volle Lehrlingsentschädigung weiter ausbezahlt. Kommen Lehrlinge in laufender Kurzarbeit in ein höheres Lehrjahr oder legen Sie erfolgreich die Lehrabschlussprüfung ab, ist die Lehrlingsentschädigung bzw. der Lohn/das Gehalt auch in Kurzarbeit entsprechend zu erhöhen.

Hilfreiche Links

Alles rund um Job und Corona

Zuletzt aktualisiert am 02.12.2020

 

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Bildungsberatung in Österreich

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Kärnten
Auf der Website der Bildungsberatung Kärnten gibt es nicht nur alle Informationen zum Kärntner Beratungsangebot, direkt auf der Startseite findest du auch Video-Einblicke in die Kompetenzberatung: bildungsberatung-kaernten.at

Steiermark
Für die Steirer und Steirerinnen gibt es hier alle Beratungstermine nach Bezirken sortiert auf einen Blick: bildungsberatung-stmk.at

Burgenland
Die Bildungsinformation Burgenland hilft Ihnen bei allen Fragen zur Aus- und Weiterbildung.

Niederösterreich
Deine Bildungsberatung – auch auf Russisch, Ukrainisch, Polnisch, Englisch, Arabisch … - findest du auf der Website: www.bildungsberatung-noe.at

Wien
Die Bildungsberatung in Wien bietet kostenfreie Information und Beratung zu Bildung und Beruf. Beratung gibt‘s per Telefon und online via Mail, Chat und Video. Das Beratungstelefon ist unter gratis-Tel.: 0800 20 79 59 von Mo-Fr zwischen 9-13 Uhr erreichbar. Auf der Website bildungsberatung-wien.at kannst du ganz einfach Beratungstermine buchen.

Oberösterreich
Telefonisch für Fragen rund um deine Aus- und Weiterbildungen, Förderungen, … erreichbar unter 050/6906-1601, von Montag bis Donnerstag 7:30 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 7:30 bis 13:30 Uhr. Wenn du einen Termin für eine Video-Bildungsberatung vereinbaren willst, melde dich unter bildungsinfo@akooe.at. Neben der online-Bildungsberatung findest du das bunte Beratungsangebot in OÖ auch auf www.bildungsberatung-ooe.at.

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Ein Klick auf die Website www.bildungsberatung-tirol.at und du kannst dir deine Beratungsmöglichkeiten auf deine Frage und deinen Bezirk genau zugeschnitten anzeigen lassen. Weitere Informationen rund um Bildung und Beruf bekommst du von der Bildungsinfo Tirol!

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Alles, was dein Bildungsherz begehrt, findest du auf den ersten Blick unter www.bildungsberatung-vorarlberg.at Einfach und übersichtlich kommst du so zu deiner Bildungsberatung. 

Für alle Bundesländer gibt es aber auch noch die online Bildungsberatung: www.bildungsberatung-online.at.

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Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

von Dagmar Ziegler
Dagmar Ziegler, Redaktion Bildungsbuch Blog

Über die Autorin

Dagmar Ziegler

Dagmar ist als selbständige Texterin, Moderatorin und Kommunikationsberaterin tätig. Für das Bildungsbuch ist die Salzburgerin immer auf der Suche nach spannenden Geschichten, die Mut machen, neue Wege zu gehen.

von Georg Hinterecker
Georg Hinterecker

Über den Autor

Georg Hinterecker

Menschen und ihre Geschichten kennen zu lernen, das ist es, was Georg Hinterecker in seiner Arbeit und auch privat viel Freude bereitet. Doch er hört nicht nur gerne zu, mit ebenso viel Leidenschaft diskutiert er über Gott und die Welt und vertieft sein Wissen im Soziologie- und Philosophiestudium. Sein Motto: Die Neugier macht das Leben schön.

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