Keine Urkunde = nichts gelernt?

Jetzt mal ehrlich, was wir im Arbeits- und oder Freiwilligenalltag lernen, ist ebenso wertvoll wie unsere schulische Ausbildung!

Mit dieser Meinung sind wir nicht alleine und deshalb hast du nun die Möglichkeit, dir deine – im Freiwilligendienst erworbenen - Fähigkeiten offiziell anerkennen zu lassen.

Von Ingrid Ebner |
2017 08 17 Kompetenznachweis demaerre

Wenn wir einen Sprachkurs absolviert, eine Fortbildung besucht oder eine Zusatzausbildung gemacht haben, ist es für uns selbstverständlich, dafür eine Bestätigung zu erhalten. Wir sammeln diese Zertifikate und legen Sie je nach Bedarf unseren Bewerbungsunterlagen bei. Qualifizierung und Spezialisierung gehören zum "Lebensbegleitenden Lernen" und dafür können wir aus einem breiten Angebot der Erwachsenenbildung auswählen. Auch jedes Praktikum wird dokumentiert und gilt als Nachweis für das, was wir in der Praxis geleistet und gelernt haben.

Für freiwillige, unentgeltlich erbrachte Leistungen, gilt das meist nicht. Diese Tätigkeiten werden selten dokumentiert und Mann/Frau erhält auch kein Zertifikat oder ähnliches als Nachweis seiner/ihrer (erlernten) Fähigkeiten. Freiwillige bringen ja einerseits bereits ihre Fähigkeiten in das Engagement mit und lernen andrerseits durch das praktische Tun vieles dazu, sie erwerben daher auch neue Kompetenzen.

Spannend ist, dass gerade dieses Erfahrungslernen, das Lernen im Alltag und das "learning by doing" den größten Teil unseres Lernens im Erwachsenenalter ausmachen. Wir sprechen hier vom sogenannten "informellen Lernen", für das wir zwar keine Zeugnisse erhalten, das aber für die Bewältigung unseres beruflichen wie privaten Alltags absolut notwendig ist. Für Freiwillige gibt es natürlich eine ganze Reihe von Aus- und Weiterbildungsangeboten. Diese sind für bestimmte Einsätze, etwa im Rettungswesen auch verpflichtend. Der Lerngewinn ist hier durch Theorie und Praxis leicht nachweisbar, was allerdings nicht bei allen Tätigkeiten der Fall ist.

Der "Freiwilligennachweis NEU" des Sozialministeriums

Was ist der Zweck dieses Nachweises? Interessant ist er natürlich für Arbeitssuchende als Bestandteil der Bewerbungsmappe, der Nachweis kann aber auch für die persönliche Weiterentwicklung oder für Orientierungsprozesse im freiwilligen Engagement genutzt werden. Der Freiwilligennachweis NEU des Sozialministeriums bietet in einer kompakten Form auf einer Seite eine kurze Beschreibung der freiwilligen Tätigkeiten und umfasst drei ausgewählte Kompetenzen, die bei diesen Tätigkeiten eingesetzt und erworben wurden.

Der Nachweis wird im gemeinsam mit den Freiwilligen und verantwortlichen Vertreter_innen der Freiwilligenorganisationen erstellt. In einem ersten Schritt werden die Tätigkeiten aufgelistet und beschrieben ("Ich mache") und in einem zweiten Schritt die Kompetenzen benannt ("und daher kann ich"). Dieses Zertifikat hat den Vorteil, dass es sich auf das Wesentliche konzentriert und somit auch nicht viel Zeit einfordert. Und das ist besonders im Sozialbereich ein großes Plus!

Bei Bewerbungen punkten!

Ein Blick auf Stellenangebote informiert Arbeitssuchende über gefragte Kompetenzen am Arbeitsmarkt. Sie spiegeln ein Stück weit die Unternehmenskultur wieder. Falls ein Freiwilligennachweis für eine spezielle Bewerbung verfasst werden soll, macht es Sinn, auf die im Inserat genannten Begriffe Bezug zu nehmen. Es gilt jedoch, dabei immer authentisch zu bleiben! So würde es wenig Sinn machen, wenn Freiwillige, die als "Einzelkämpfer_innen" sehr erfolgreich sind, jedoch ungern in einem Team mitarbeiten, sich die Kompetenz der "Teamfähigkeit" bescheinigen lassen würden.

Denn letztlich wird sich nur mit den tatsächlichen Kompetenzen punkten lassen! Und viele Freiwillige können in dieser Hinsicht ohnehin aus dem Vollen schöpfen!

CC BY

Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

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von Ingrid Ebner
Ingrid Ebner

Autorin

Ingrid Ebner

Ingrid Ebner arbeitet seit 2003 für das Freiwilligenzentrum Salzburg und zeichnet sich durch ihr Engagement in Sachen Vernetzungen und Fortbildungsmöglichkeiten zwischen und für Freiwillige sowie FreiwilligenkoordinatorInnen in Organisationen aus.

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InfoboxAltersteilzeit

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Mit der Altersteilzeit können ältere Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit reduzieren, ohne eine negative Auswirkung auf die künftige Pensions- oder Abfertigungshöhe.

Die Einkommenseinbuße wird durch das Altersteilzeitgeld teilweise ausgeglichen. 

Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden vom/von der Arbeitgeber:in weiter in bisheriger Höhe bezahlt. Die Mehrkosten dafür werden vom AMS zu 80% und ab 2029 zu 90% ersetzt.

Die Altersteilzeit ermöglicht somit einen gleitenden Übergang in die Pension und Arbeitnehmer:innen können länger in Beschäftigung gehalten werden

Voraussetzungen

  • mind. 3-monatige Beschäftigung beim/bei der Arbeitgeber:in und Vereinbarung zur Altersteilzeit
  • kein Rechtsanspruch
  • Verringerung der Wochenarbeitszeit um 40 bis 60%
  • 50% des Lohnverlustes wird über das Altersteilzeitgeld des AMS ausgeglichen
  • 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit muss die Beschäftigung mind. 60% der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen
  • mind. 15 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (stufenweise Erhöhung auf 17 Jahre bis 2029)

Dauer

Die maximal mögliche Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit wird schrittweise verkürzt:

  • Beginn im Jahr 2026: maximal 4,5 Jahre
  • Beginn im Jahr 2027: maximal 4 Jahre
  • Beginn im Jahr 2028: maximal 3,5 Jahre
  • Beginn ab 2029: maximal 3 Jahre


Zwei Modelle:

Kontinuierliche Altersteilzeit

Die wöchentliche Arbeitszeit wird während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit gleichmäßig reduziert.


Geblockte Altersteilzeit

Bei der geblockten Altersteilzeit folgt auf eine Arbeitsphase, in der die volle bzw. vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird, eine Freizeitphase. Das während der Arbeitsphase angesparte Zeitguthaben wird in der Freizeitphase konsumiert.

Die Freizeitphase darf höchstens 2,5 Jahre dauern. Spätestens zu Beginn der Freizeitphase muss eine geeignete Ersatzarbeitskraft oder ein Lehrling eingestellt werden.

Das Blockmodell kann letztmalig 2028 angetreten werden.


Wichtig

Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt! Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wurden.

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Zuletzt aktualisiert am: 20.8.2026 von BiBer Bildungsberatung