Eine falsche Entscheidung?

Oder doch nicht?

Ich frage mich oft, nach welchen Kriterien ich damals als 15-Jähriger meinen Beruf gewählt habe. War es das Geld? Das Ansehen in der Familie?

Von Helmut Moser |
2017 06 07 sarah baier

Mein Leben ist bisher sehr ruhig verlaufen. Auch meine Schulbildung war typisch für meine Generation: zuerst Volksschule, anschließend Hauptschule mit Polytechnischem Lehrgang. Nach der Schule ging ich in die Lehre. Da mein Vater eine Baufirma hatte, habe ich bei ihm die Maurerlehre absolviert.

Nach dem Abschluss der Maurerlehre hatte ich einen Arbeitsunfall. Aufgrund des Unfalls wurde ich auf eigenen Wunsch zum technischen Zeichner - Maschinenbau mit Detailkonstruktion im BBRZ Linz umgeschult. Diese Karriere verlief auch nicht wirklich erfolgreich. Wenn ich eine Anstellung aufgrund von Umstrukturierungen verloren habe, hatte ich lange Zeit das Glück, gleich wieder eine Stelle in meinem Beruf als technischer Zeichner zu bekommen.

Seit einigen Jahren ist es nicht mehr so einfach, die Zeit der Arbeitslosigkeit wird immer länger, und es wird daher immer schwieriger, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Ich habe so einige Jobs wie Versicherungskaufmann, Telefonverkauf, Fahrscheinkontrolle und so weiter, ausprobiert, alles ohne Erfolg.

Durch einen Zufall habe ich bei einer Schulung einer Versicherung, bei welcher ich gearbeitet habe, einen Kollegen kennengelernt, mit dem sich eine tiefe Freundschaft entwickelt hat. Wir haben uns beide weitergebildet, haben Seminare besucht, in die wir, wären wir noch in unseren alten Berufen, nie gegangen wären. Mindestsicherung? Das war kein Thema, das mich interessierte. Ich bin draufgekommen, dass ich gern mit Menschen arbeite. Ich, der Maurer, der technische Zeichner habe zu schreiben begonnen. Richtige Texte, keine Gebrauchsanweisungen, richtige Texte über meine Gefühle.

"Ich, der Maurer, der technische Zeichner habe zu schreiben begonnen."

Ich frage mich oft, nach welchen Kriterien ich damals als 15-Jähriger meinen Beruf gewählt habe. War es das Geld? Das Ansehen in der Familie? War es nur wichtig, einen ordentlichen Brotberuf zu haben, etwas zu leisten, etwas, das man sehen und messen konnte?

Zitat

Vielleicht stehe ich aber jetzt genau am richtigen Platz, weil ich damals eine falsche Entscheidung traf? Egal, ich gehe weiter.

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Dieser Text ist unter CC BY 4.0 International lizenziert.

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von Helmut Moser
Helmut Moser

Autor

Helmut Moser

Helmut Moser ist Techniker mit Leidenschaft oder besser technischer Zeichner. Aufgrund der Situation am Arbeitsmarkt orientiert er sich neu. Helmut hat die Ausbildung zum Dipl. Mentaltrainer absolviert und arbeitet gemeinsam mit einem ehemaligen Arbeitskollegen am Aufbau eines mentalen Trainingscenters.

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InfoboxWeiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

Inhalt anzeigen

Die Weiterbildungszeit löst mit 2026 die bisherige „Bildungskarenz“ ab.

Art der Förderung

Mit dem/r Arbeitgeber:in wird vereinbart, dass man für eine bestimmte Zeit für die berufliche Weiterbildung vom Dienst freigestellt wird. In dieser Zeit erhält man eine Leistung vom AMS.

Es gibt zwei Varianten:

  • Weiterbildungszeit: volle Freistellung
  • Weiterbildungsteilzeit: Die bisherige Arbeitszeit kann entweder um 25% oder um 50% reduziert werden.

Voraussetzungen

  • Anstellung seit mindestens einem Jahr beim Dienstgeber. Für Saisonbetriebe gelten Sonderregelungen.
  • Antragsteller:in unterliegt nicht mehr der Ausbildungspflicht
  • In den letzten 26 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungszeit wurde kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen
  • Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Wenn bereits ein Master oder Diplomstudium abgeschlossen wurde: mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Arbeit in Österreich
  • Der Antrag ist laut derzeitigen Angaben des AMS voraussichtlich ab Juni 2026 zu stellen, da die Bundesrichtlinie noch nicht in Kraft ist. (Stand Jänner 2026)

Dauer und Inhalt der Aus- oder Weiterbildungen

  • „arbeitsmarktrelevante“ Ausbildungen
  • Weiterbildungen müssen überbetrieblich verwertbar sein
  • Die Weiterbildungszeit kann höchstens 12 Monate innerhalb von 4 Jahren dauern.
  • Bei der Weiterbildungsteilzeit sind es maximal 24 Monate innerhalb von 4 Jahren.

Mindestumfang und Nachweis

  • Weiterbildungszeit: mindestens 2 Monate Ausbildung und mindestens 20 Wochenstunden/ ECTS.
  • Bei Kinderbetreuungspflichten: 16 Wochenstunden/ECTS
  • Weiterbildungsteilzeit: die Ausbildung muss mindestens 4 Monate dauern, mit mindestens 10 Wochenstunden/ECTS
  • Bei Kinderbetreuungspflichten: 8 Wochenstunden/ECTS

Art- und Ausmaß der Förderung

  • Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung vom AMS (Arbeitsmarktservice).
  • Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag (Wert 2026).
  • Bei einem Einkommen über einer bestimmten Grenze muss der Dienstgeber 15% der Weiterbildungsbeihilfe bezahlen.
  • Individuelle Beratung direkt beim AMS wird empfohlen und ist bei niedrigen Einkommen (bitte jeweils aktuelle Höhe erfragen) bei den AMS BIZ (BerufsInfoZentren) verpflichtend

Zuverdienst

Der Zuverdienst zu AMS-Leistungen ist generell nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Information dazu gibt es unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt#salzburg.

Nutzt man das Fördermodell der Weiterbildungszeit, ist also in der Regel neben dem Weiterbildungsgeld vom AMS kein Zuverdienst möglich. Bei der Weiterbildungsteilzeit erhält man den Teil des Einkommens für die Wochenstunden, die man weiterhin beim/ bei der Arbeitgeber:in arbeitet und Weiterbildungsgeld vom AMS.

Einreichung des Antrags auf Weiterbildungszeit

Den Antrag bringt man beim AMS ein. Die Details folgen noch in der Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)

Zustimmung des Arbeitgebers

Die Zustimmung des Arbeitgebers muss schriftlich vereinbart werden, danach kann man den Antrag beim AMS stellen.

Wichtig:

  • Beratung verpflichtend bei niedrigen Einkommen
  • Die Weiterbildung muss nachgewiesen werden (Leistungsnachweis, Teilnahme-Bestätigung).

verfasst im Jänner 2026 von BiBer Bildungsberatung