Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit?

Für mehr Bildung im Beruf kann zwischen Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber_in Bildungskarenz oder –teilzeit vereinbart werden.

Wer neue berufliche Horizonte anpeilt, bildet sich weiter. Wer sich weiterbildet, hat seit 2013 die Wahl zwischen Bildungs­teilzeit und –karenz. Wer bei der Entscheidung noch wankt, liest hier weiter.
 

Von Veronika Ellecosta |
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Während bei der Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) das Dienstverhältnis total karenziert wird, handelt es sich bei der Bildungsteilzeit lediglich um eine Verminderung der Arbeitszeit. Bei der Bildungsteilzeit müssen die Arbeitnehmer_innen mindestens zehn Wochen­stunden arbeiten, ihr Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Das bietet die Möglichkeit, neben der Arbeit ein Studium abzuschließen, Lehrgänge oder andere Weiterbildungskurse zu belegen.

Wichtig ist nur, dass die Dauer von zwei Jahren nicht überschritten wird. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die vermeintlich arbeitsfreie Zeit sinnvoll genutzt wurde: Ein Nachweis über zehn Wochenstunden Aus- und Weiterbildung muss erbracht werden. In der Uni-Sprache sind das übrigens vier ECTS-Punkte.

Auch in der Bildungskarenz muss ein Nachweis über die Weiterbildung erbracht werden. Da die Karenzierung die gesamten Arbeits­stunden betrifft, ist auch das Ausmaß der Weiterbildung größer: 20 Wochenstunden, im Studium 8 ECTS im Semester, müssen nachgewiesen werden.

Dafür darf die Bildungskarenz nicht länger als ein Jahr am Stück andauern. Sie eignet sich primär für kurze, intensive Weiter­bildungs­möglich­keiten, aber auch für das Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen.

Bezahlung

Wer Bildungskarenz oder -teilzeit anfordert, hat Anspruch auf Bezahlung. In der Bildungskarenz beträgt diese mindestens 14,53 pro Tag. Berechnet werden die Kalendertage pro Monat. In der Bildungsteilzeit kann man das Entgeld anders ausrechnen: 0,78 Euro für jede Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird. Wenn demnach um zehn Stunden reduziert wird, ergibt sich ein Tagessatz von 7,80 Euro. Dieser wird 30 x (= Festsatz) pro Monat angerechnet.

Möchte man einem Zuverdienst nachgehen, ist das sowohl in der Bildungskarenz als auch in der Bildungsteilzeit bis zur Gering­fügig­keits­grenze möglich. In der Bildungsteilzeit macht das aber praktisch wenig Sinn, weil die Arbeitszeit zugunsten der Weiterbildung reduziert wurde.

Voraussetzungen

Bildungskarenz oder –teilzeit können jene beantragen, die schon mindestens 6 Monate ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei dem jeweiligen Betrieb haben. Beamte sind aus dieser Regelung ausgenommen. Die zuständige AMS- Stelle nimmt die Beantragung entgegen, ist darüber hinaus aber auch dafür zuständig, die Formulare bereitzustellen (diese sind übrigens auch im Internet unter www.ams.at abrufbar). Die ausführlichen Unterlagen zum Thema sind als Download verfügbar unter:

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von Veronika Ellecosta
Veronika Ellecosta

Autorin

Veronika Ellecosta

Veronika Ellecosta ist Wahlsalzburgerin auf Zeit. Und irgendetwas zwischen italophiler Studentin der Romanistik, literaturaffiner fast-Germanistin und Journalistin in den Kinderschuhen bei Fräulein Floras Favourite Hangouts.

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Zuletzt aktualisiert am: 05.06.2024 von BiBer Bildungsberatung

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Eine Lehre nach der Matura hat so manche Vorteile. Der wohl wichtigste ist die Verkürzung der Lehrzeit um ein Jahr. Wobei das nur bei Lehrausbildungen, die länger als zwei Jahre dauern, möglich ist. Zudem werden oft Fächer, die bereits mit der Reifen-und Diplomprüfung abgelegt wurden in der Berufsschule angerechnet und/oder sogar als Ersatz der gesamten Lehrzeit angesehen. 

Für ganz Österreich gilt: Die Verkürzung findet so statt, dass sich die jeweiligen Lehrjahre reduzieren:

  • Bei Verkürzung von dreijährigen Lehrberufen ist das pro Lehrjahr ein Drittel: Statt 12 Monaten dauert jedes Lehrjahr nur 8 Monate.
  • Bei vierjährigen Lehrberufen werden die ersten beiden Lehrjahre ebenfalls auf 8 Monate verkürzt, die letzten beiden auf 10 Monate (8-8-10-10 Monate). 
  • Bei 3,5-jährigen Lehrberufen bleibt das letzte Halbjahr unverändert (8-8-8-6 Monate).

Lehrlingseinkommen bei verkürzter Lehrzeit

Bei einer verkürzter Lehrzeit gibt es Sonderregelungen: Diese können sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag oder aus Vorgaben eines Fördermodells ergeben.

Als Grundregel bei verkürzter Lehrzeit gilt, dass sich das Lehrlingseinkommen an die Verkürzung der Lehrjahre anpasst:

  • Bei dreijährigen Lehrberufen gibt es daher für die ersten 8 Monate das Einkommen des 1. Lehrjahres, für die zweiten 8 Monate den Betrag für das zweite Lehrjahr und für die letzten 8 Monate gilt der Lohn des dritten Lehrjahres.
  • Oft wird bereits im ersten Lehrjahr das Einkommen für das zweite Lehrjahr bezahlt.
  • Für über-18-jährige Lehrlinge ist in manchen Kollektivverträgen ein erhöhtes Lehrlingseinkommen verpflichtend vorgesehen. Auch aus Förderrichtlinien kann sich ein höherer Betrag ergeben.

Weiterführende Links:

Berufsschule bei verkürzter Lehrzeit
Die Umsetzung der verkürzten Lehrzeit in der Berufsschule hängt vom jeweiligen Lehrberuf ab: In einigen Lehrberufen gibt es bereits eigene Klassen für Lehrlinge mit verkürzter Lehrzeit, die auf die abweichende Dauer der einzelnen Lehrjahre abgestimmt sind.

Dies ist derzeit in Wien in folgenden Berufen der Fall: Bürokaufmann/frau, Reisebüroassistent:in & Konditor:in.

In Lehrberufen, wo es keine eigenen Klassen gibt, muss die Abwicklung mit der jeweiligen Berufsschule besprochen werden. Im Regelfall können Maturant:innen eine Schulstufe der Berufsschule überspringen, sodass sich der Abschluss der Berufsschule in der verkürzten Lehrzeit ausgeht. Zusätzlich können Maturant:innen auf Antrag von einzelnen Fächern befreit werden, wenn sie bereits entsprechende Vorkenntnisse haben und diese nachweisen.

Welche Regelungen für Maturant:innen in welchen Lehrberufen genau gelten, ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich. Zusätzlich gibt es in einigen Lehrberufen eigene Regelungen auf Kollektivvertragsbasis. Generell können die Konditionen zwischen Lehrherren/Lehrherrin und Lehrling künftig direkt vereinbart werden.

Hierbei gilt es zu beachten: Die Verkürzung ist nicht verpflichtend, es kann auch die normale Lehrzeit vereinbart werden.

TIPP: Ein Besuch bei der Bildungsberatung kann dir helfen, die genauen Voraussetzungen für dein Bundesland schnell und einfach zu finden.

Zuletzt aktualisiert am 3.7.2024 von BiBer Bildungsberatung