Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit?

Für mehr Bildung im Beruf kann zwischen Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber_in Bildungskarenz oder –teilzeit vereinbart werden.

Wer neue berufliche Horizonte anpeilt, bildet sich weiter. Wer sich weiterbildet, hat seit 2013 die Wahl zwischen Bildungs­teilzeit und –karenz. Wer bei der Entscheidung noch wankt, liest hier weiter.
 

von Veronika Ellecosta | | Ratgeber Lest mehr zum Thema:
Weiterbildung, Bildungsberatung, Förderung, Arbeitsrecht, 2. Bildungsweg
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Während bei der Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) das Dienstverhältnis total karenziert wird, handelt es sich bei der Bildungsteilzeit lediglich um eine Verminderung der Arbeitszeit. Bei der Bildungsteilzeit müssen die Arbeitnehmer_innen mindestens zehn Wochen­stunden arbeiten, ihr Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Das bietet die Möglichkeit, neben der Arbeit ein Studium abzuschließen, Lehrgänge oder andere Weiterbildungskurse zu belegen.

Wichtig ist nur, dass die Dauer von zwei Jahren nicht überschritten wird. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die vermeintlich arbeitsfreie Zeit sinnvoll genutzt wurde: Ein Nachweis über zehn Wochenstunden Aus- und Weiterbildung muss erbracht werden. In der Uni-Sprache sind das übrigens vier ECTS-Punkte.

Auch in der Bildungskarenz muss ein Nachweis über die Weiterbildung erbracht werden. Da die Karenzierung die gesamten Arbeits­stunden betrifft, ist auch das Ausmaß der Weiterbildung größer: 20 Wochenstunden, im Studium 8 ECTS im Semester, müssen nachgewiesen werden.

Dafür darf die Bildungskarenz nicht länger als ein Jahr am Stück andauern. Sie eignet sich primär für kurze, intensive Weiter­bildungs­möglich­keiten, aber auch für das Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen.

Bezahlung

Wer Bildungskarenz oder -teilzeit anfordert, hat Anspruch auf Bezahlung. In der Bildungskarenz beträgt diese mindestens 14,53 pro Tag. Berechnet werden die Kalendertage pro Monat. In der Bildungsteilzeit kann man das Entgeld anders ausrechnen: 0,78 Euro für jede Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird. Wenn demnach um zehn Stunden reduziert wird, ergibt sich ein Tagessatz von 7,80 Euro. Dieser wird 30 x (= Festsatz) pro Monat angerechnet.

Möchte man einem Zuverdienst nachgehen, ist das sowohl in der Bildungskarenz als auch in der Bildungsteilzeit bis zur Gering­fügig­keits­grenze möglich. In der Bildungsteilzeit macht das aber praktisch wenig Sinn, weil die Arbeitszeit zugunsten der Weiterbildung reduziert wurde.

Voraussetzungen

Bildungskarenz oder –teilzeit können jene beantragen, die schon mindestens 6 Monate ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei dem jeweiligen Betrieb haben. Beamte sind aus dieser Regelung ausgenommen. Die zuständige AMS- Stelle nimmt die Beantragung entgegen, ist darüber hinaus aber auch dafür zuständig, die Formulare bereitzustellen (diese sind übrigens auch im Internet unter www.ams.at abrufbar). Die ausführlichen Unterlagen zum Thema sind als Download verfügbar unter:

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Förderungen

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Für kostenpflichtige Weiterbildungen können je nach Bundesland und individuellen Voraussetzungen unterschiedliche Förderungen in Anspruch genommen werden.

Hilfreiche Links (Bundesländer):

Hilfreiche Links (Österreichweit):

Zuletzt aktualisiert am: 05.06.2024 von BiBer Bildungsberatung

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von Veronika Ellecosta
Veronika Ellecosta

Über die Autorin

Veronika Ellecosta

Veronika Ellecosta ist Wahlsalzburgerin auf Zeit. Und irgendetwas zwischen italophiler Studentin der Romanistik, literaturaffiner fast-Germanistin und Journalistin in den Kinderschuhen bei Fräulein Floras Favourite Hangouts.

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